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Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage bei Preisermäßigungen als neue Pflicht

14.09.2022

Die vieldiskutierte „Omnibus-Richtlinie“ der EU als Verbraucherrechtspaket hat auch eine Änderung im Preisangabenrecht gebracht. Konkret wurde vorgegeben, dass bei jeder angekündigten Preisermäßigung zusätzlich zum neuen Verkaufspreis auch der vorherige niedrigste Verkaufspreis der letzten 30 Tage anzuführen ist. Zweck dieser Bestimmung ist, irreführende Preissprünge zu verhindern, wobei man offenbar besonders die Aktionen am „Black Friday“ im Auge hat. Durch die Angabe des niedrigsten Verkaufspreises der letzten 30 Tage sollen „Preisschaukeleien“ verhindert werden – was an sich aufgrund des allgemeinen Irreführungsverbots schon bisher möglich gewesen wäre.

Nach dem Inkrafttreten des neuen § 9a Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) mit 20.7.2022 ist bei einer angekündigten Preisreduktion von Sachgütern neben dem neuen Verkaufspreis auch der vorherige niedrigste Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung in demselben Vertriebskanal angewandt wurde. Diese Vorgabe gilt nur für Erzeugnisse, nicht aber für Dienstleistungen oder für digitale Inhalte. Neben dieser Einschränkung auf Sachgüter ist – betreffend „denselben Vertriebskanal“ – wesentlich, dass wenn ein Preis nur online verlangt wurde und dann eine Preisermäßigung rein stationär erfolgt, der Online-Preis nicht angegeben werden muss, selbst wenn er unter dem niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage im Geschäft liegt.

Klassischer Fall einer solchen „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ sind Statt-Preisankündigungen oder die Werbung mit Rabatten in Prozentangaben. Wird nur ein neuer Preis angeführt ohne auf einen alten Preis oder eine Reduktion hinzuweisen, wird keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ vorliegen. Handlungsbedarf besteht dort, wo Preisermäßigungen in einem kürzeren Zeitraum als 30 Tagen stattfinden. Dann gilt nicht der jeweils davor verlangte Preis als niedrigster Preis, wenn innerhalb der letzten dreißig Tage ein noch niedriger Preis zumindest einmal (egal wie lange) bei diesem Anbieter im gleichen Vertriebskanal angesetzt wurde. Eine Ausnahme davon ist allerdings, wenn es sich um eine durchgehende Preisermäßigung handelt, also der Preis wie im Ausverkauf ohne Rückkehr auf den Normalpreis immer weiter reduziert wird. Hier sieht § 9a Abs 1 PrAG in Umsetzung der Preisangaben-Richtlinie vor, dass im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung der vorherige Preis der nicht ermäßigte niedrigste Preis vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung darstellt (also der ursprünglich verlangte Preis z.B. vor dem Beginn eines Schlussverkaufs).

Die Verpflichtung zur Angabe des „niedrigsten Verkaufspreises der letzten dreißig Tage“ bei einer Preisermäßigung gilt nicht für Online-Marktplätze oder Preisvergleichsplattformen. Die Regelung bezieht sich auch nicht auf die Dauer einer Preisermäßigung, welche weiter nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 UWG zu beurteilen ist. Im § 9a Abs 2 PrAG wird als explizite Ausnahme festgehalten, dass Abweichungen von dem Zeitraum der letzten 30 Tage möglich sind, wenn ein Sachgut weniger als dreißig Tage am Markt ist.

Nicht von der Neuregelung erfasst sind laut den Erläuterungen des Gesetzgebers Preisvergleiche mit Preisen anderer Unternehmer oder mit unverbindlichen Verkaufspreisen (UVP). Dabei ist allerdings zu beachten, dass aus Sicht des Irreführungsverbots nach § 2 UWG klar ersichtlich sein muss, von welcher Art der gegenübergestellte frühere Preis ist (unverbindlich empfohlene Listenpreise des Erzeugers etc). Ausgenommen vom Anwendungsbereich des § 9a PrAG sind außerdem Preisermäßigungen in Form von Mengenrabatten oder bei Koppelungsangeboten (zB zwei zum Preis von einem). Auch allgemeine Ankündigungen wie „bester Preis“ oder „niedrigster Preis“ sollen von der Bestimmung laut den Erläuterungen nicht erfasst sein, wobei hier wieder die allgemeine Judikatur des § 2 UWG Bestpreisangeboten zu berücksichtigen ist.

Ebenfalls nicht umfasst sind Ermäßigungen durch Kundenkarten, Treueprogramme oder Gutscheine. Weiters sind gemäß § 9a Abs 3 PrAG schnell verderbliche Sachgüter oder Sachgüter mit kurzer Haltbarkeit bei Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ausdrücklich ausgenommen.

Ein (unverbindlicher) Leitfaden zu dem Anwendungsbereich und weiteren Fragen ist von der Europäischen Kommission veröffentlicht worden und hier abrufbar.

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