Aktuelle Meldungen

Die aktuellen Initiativen der EU gegen irreführende Umweltaussagen (Teil 2)

28.06.2023


Der Vorschlag für eine „Green Claims Richtlinie“ (RL über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation, 22.3.2023 COM(2023) 166 final) enthält vor allem Regelungen betreffend „Umweltzeichen“ (die sich auf vielen Produkten bzw Verpackungen finden) und soll die für die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vorgeschlagenen Änderungen ergänzen. So wird dazu erläutert, dass Verbraucher oft nicht nur mit unklaren Umweltaussagen konfrontiert sind („Grünfärberei“), sondern dabei auch diverse „Nachhaltigkeitssiegel“ verwendet werden, die sich nicht selten als unsubstantiiert erweisen bzw intransparent sind. Inhaltlich geht es hier somit primär um die Begründung und Kommunikation von „Umweltbehauptungen“ und die Bekämpfung von „Greenwashing“. Sowohl für (freiwillige) ausdrückliche Umweltaussagen als auch für Umweltzeichen sollen demnach deutlich strengere Kriterien als bisher gelten und jeweils eine „ex ante“-Verifizierung durch unabhängige Gutachter stattfinden.
In diesem Richtlinienvorschlag werden detaillierte Anforderungen für umweltbezogene Aussagen formuliert. So ist vorgesehen, dass die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen auf einer Bewertung beruhen muss, die (siehe Art 3 des RL-Vorschlags)
– sich auf anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse und den neuesten Stand der Technik stützt,
– nachweist, dass die Bedeutung der Auswirkungen, Aspekte und Leistung unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus erheblich ist,
– bei der Bewertung der Umweltleistung alle wichtigen Aspekte und Auswirkungen berücksichtigt,
– anzeigt, ob die Aussage für das gesamte Produkt oder nur für Teile davon (für den gesamten Lebenszyklus oder nur für bestimmte Phasen, für alle Tätigkeiten des Gewerbetreibenden oder nur für einen Teil davon) zutreffend ist,
– nachweist, ob die Aussage den gesetzlichen Anforderungen entspricht,
– Angaben darüber liefert, ob das Produkt oder der Gewerbetreibende unter dem Umweltgesichtspunkt wesentlich besser als üblich abschneidet,
– feststellt, ob positive Entwicklungen zu einer erheblichen Verschlechterung anderer Auswirkungen führen,
– verlangt, dass über Kompensationen von Treibhausgasen in transparenter Weise Bericht erstattet wird, und
– genaue Primär- oder Sekundärinformationen enthält.

Bei ausdrücklichen Umweltaussagen, mit denen behauptet wird oder aus denen implizit hervorgeht, dass ein Produkt oder ein Gewerbetreibender weniger Umweltauswirkungen verursacht oder eine bessere Umweltleistung erbringt als andere Produkte oder Gewerbetreibende („vergleichende Umweltaussagen“), sind noch zusätzliche Angaben erforderlich.
Neben umfangreichen Informationspflichten über Umweltauswirkungen (zB per QR-Code), über einschlägige Normen, über zugrundeliegende Studien und Berechnungen, etc gibt es genaue Vorgaben für Umweltzeichen und Zertifizierungsstellen, darüber hinaus eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung von getätigten Umweltaussagen und sind überdies Beschwerderechte für Betroffene (unter der Voraussetzung eines berechtigten Interesses) vorgesehen.

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)