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Höhere Strafen bei Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

14.08.2023

Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse während des Dienstverhältnisses anderen unbefugt zu Zwecken des Wettbewerbs mitteilt, konnte bisher gemäß § 11 Abs 1 UWG vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden. Die gleiche Strafdrohung galt für den, der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine solche Mitteilung oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder anderen mitteilt (§ 11 Abs 2 UWG). Auch wenn jemand die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbe unbefugt verwertet oder anderen mitgeteilt hatte, konnte vom Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden.

Diese Strafdrohungen wurden nun auf bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe (statt drei Monaten) und auf 270 Tagessätze (statt 180 Tagessätze) angehoben. Außerdem wurde die strafrechtliche Verfolgung des Täters dadurch erleichtert, dass eine solche nicht mehr nur – wie bisher – „auf Verlangen des Verletzten“ stattzufinden hatte, sondern es nunmehr im Gesetz heißt: „Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen“. Das macht für die Praxis insofern einen wesentlichen Unterschied, als damit kein bloßes Privatanklagedelikt mehr vorliegt, bei dem der Verletzte die Verfolgung auf eigene Kosten ohne unterstützendes, staatsanwaltschaftliches bzw polizeiliches Ermittlungsverfahren zu betreiben hatte, sondern ein Ermächtigungsdelikt, wo ihm ein solches Ermittlungsverfahren zur Seite steht. Im Hinblick auf den sensiblen Gegenstand solcher Verfahren (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) soll letztlich aber weiterhin der Betroffene selbst darüber entscheiden können, ob überhaupt eine Strafverfolgung Platz greifen soll. Festgelegt wurde auch, dass das Hauptverfahren dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt.

Diese „kleine“ Novelle des UWG steht in Zusammenhang mit der parallel dazu verschärften Verfolgung aller Arten von Cyberkriminalität und Industriespionage nach dem StGB (Strafgesetzbuch), wo es bei den jeweiligen, gerichtlichen Straftatbeständen (siehe §§ 118a ff StGB) teilweise zu einer deutlichen Anhebung der Strafdrohungen, der Einführung neuer Deliktsqualifikationen und – ebenso wie im UWG – zu einer Umgestaltung von Privatanklage- in Ermächtigungsdelikte kommt.

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