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Warnung bei wiederholten Anrufen: verlangte Unterschrift für angeblich notwendige Kündigung ist Täuschung!

22.09.2023

In allen Branchen werden Firmen und andere selbstständig Tätige laufend mit unerbetenen, oft wiederholten Anrufen konfrontiert, wo grob irreführende Angaben getätigt werden. So wird behauptet, dass man eine via Mail übermittelte Unterlage mit "Ihr Branchenbucheintrag" oder ähnlich unterschreiben müsste, um einen angeblich laufenden Eintrag zu kündigen. Damit wird in Wahrheit aber ein neuer Auftrag ohne jeden Wert unterzeichnet.

Konkret werden von offenbar ausländischen Callcenter in wettbewerbswidriger Weise in Österreich unerbetene und damit klar unzulässige Telefonwerbung für angebliche Branchenverzeichnisse betrieben. So wird zu Werbezwecken für Anzeigen ohne vorherige Einwilligung angerufen, was generell verboten ist. Noch dazu werden am Telefon falsche Angaben zu einem angeblichen Vertragsverhältnis gemacht und ist der dann beauftragte Eintrag wertlos, was strafrechtlich laut Gerichtsurteilen den Tatbestand des Wuchers darstellt, wenn vollkommen unberechtigte Summen bis zu € 1000 pro Jahr für einen Auftrag über mehrere Jahre verlangt werden.

Eine laut telefonischen Angaben dann nach dem Anruf via Mail vorgegebene notwendige „Kündigung“ stellt in Wahrheit einen neuen kostenpflichtigen Anzeigenauftrag eines oft nicht ersichtlichen Anbieters dar und soll unter grob irreführenden Angaben (das Formular hätte den Zweck, dass der Vertrag nicht weiter läuft - siehe hervorgehobene Hinweise wir „Besondere Vereinbarung. Läuft automatisch […] aus“) unterschrieben retourniert werden. Nur im Kleindruck des Formulars ergibt sich dann, dass ein neuer kostenpflichtiger Auftrag erschlichen werden soll.

Gemäß § 174 österreichisches Telekommunikationsgesetz sind Anrufe ohne vorherige Einwilligung des Empfängers nach und in Österreich auch bei Unternehmern generell unzulässig. Dieses unzulässige „Cold Calling“ ist mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 100.000,-- bedroht. Überdies ist unerbetene Telefonwerbung nach ständiger Rechtsprechung wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, sofern der Empfänger nicht zuvor sein Einverständnis dazu erklärt hat, zu Werbezwecken telefonisch kontaktiert zu werden.

Durch die Übertretung des § 174 TKG wird weiters ein unlauterer Rechtsbruch begangen, zumal dadurch ein sachlich nicht gerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Mitbewerbern erzielt wird. §§ 1 und 2 UWG (Irreführungsverbot) begründen einen Anspruch auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung sowie Schadenersatz.

Wenn Sie als Unternehmer irrtümlich unterschrieben haben, können die Unterlagen schriftlich via Mail an office@schutzverband.at übermittelt werden.

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