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Gewerberechtsnovelle 2002 in Kraft getreten

01.08.2002

Die Schwerpunkte der mit 1.8.2002 in Kraft getretenen Gewerbeordnungsnovelle 2002 (BGBl I 2002/111 vom 23.07.2002) sind eine Liberalisierung des Berufszugangs, erweiterte Nebenrechte der Gewerbetreibenden und eine Vereinfachung der Gewerbeanmeldung. Nähere Ausführungen dazu finden Sie unter anderem im Internet-Portal der Wirtschaftskammer Österreich (siehe Link unten).

Die Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung stellt selbstverständlich aber weiterhin auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG dar, weil damit gegen die guten Sitten verstoßen wird. So dienen nach ständiger Judikatur gewerberechtliche Vorschriften, welche die Ausübung einer Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere an eine Bewilligung, knüpfen, regelmäßig auch dem Schutz des lauteren Wettbewerbs.

Durch eine solche Übertretung wird ein sachlich nicht gerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern erreicht. Verstöße gemäß § 1 UWG begründen einen Anspruch auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und allenfalls Schadenersatz.

In diesem Zusammenhang hat der OGH erst vor kurzem wieder festgestellt, dass auch die Ausübung eines Anmeldegewerbes ohne entsprechende Gewerbeberechtigung sittenwidrig ist. In dieser Entscheidung vom 27.11.2001 (4 Ob 259/01v) führt er aus, dass auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer als Mitbewerber bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, weil er dann ein Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung des Gewerbes ermöglicht, ausübt.

Dies gilt nach Ansicht des OGH auch bei einem Anmeldegewerbe, treffen doch den Verletzer nicht die Pflichten und Kosten, die mit einer Gewerbeanmeldung verbunden sind (ÖBl 1998, 186 - Warenrepräsentator). An dieser Rechtsansicht ist selbstverständlich auch nach der Gewerberechtsreform festzuhalten (siehe auch ausführlich Feuchtinger, Wettbewerbswidrigkeit von gewerbescheinpflichtigen Tätigkeiten ohne Gewerbeschein?, SWK 2002, 552).

Links:

Schlagzeile der Abteilung für Rechtspolitik der WKÖ
http://www.wko.at/rp/

Plattform Gewerbeordnung Neu der WKÖ
http://http://wko.at/gewerbeordnung



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