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Folgemaßnahmen zum Grünbuch für Verbraucherschutz

03.10.2002

Die Europäische Kommission (EK) hat im Herbst letzten Jahres nicht nur einen Verordnungsvorschlag betreffend Verkaufsförderung im Binnenmarkt, sondern auch ein Grünbuch zum Verbraucherschutz vorgelegt (siehe Meldung vom 15.02.02 im Archiv). Die einzelnen Stellungnahmen von Regierungen und nationalen Behörden, Wirtschaftskreisen und Verbraucherorganisationen zu diesem Grünbuch sind dann bei entsprechender Zustimmung veröffentlicht worden.

Nach Einholung dieser Reaktionen hat die EK nun eine Mitteilung über Folgemaßnahmen zu diesem Grünbuch vorgelegt. Dort wird ausgeführt, dass von der Mehrheit eine Harmonisierung auf Basis einer Rahmenrichtlinie befürwortet worden ist, welche auf lauteren Geschäftspraktiken basieren solle. Von österreichischer und auch deutscher Seite ist kritisiert worden, dass das Lauterkeitsrecht neben dem Verbraucherschutz vor allem auch den Schutz der Mitbewerber und damit des fairen Wettbewerbs bezweckt. Die EK sieht aber keinen Grund, ihre ursprüngliche Position, nur Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern abzudecken, zu überdenken.

Sie schlägt vor, dass sich eine Rahmenrichtlinie auf eine Generalklausel mit zwei Kernelementen stützen soll. Diese soll erstens den Tatbestand der Unlauterkeit einer Geschäftspraktik und zweitens eine Art „Verbraucher-Benachteiligungsprüfung“ zur Feststellung, ob der Verbraucher in seinen Rechten beeinträchtigt wird, enthalten.

Eine solche Generalklausel würde durch spezielle Kategorisierungen unlauteren Verhaltens wie zB irreführende Geschäftspraktiken konkretisiert. Weiters ist die EK der Ansicht, dass auch freiwillige Verhaltenkodizes für die Beurteilung der Lauterkeit maßgeblich sein sollen. Schließlich sollen nach ihren Vorstellungen für die nicht harmonisierten Bereiche die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des Herkunftslandes in der Rahmenrichtlinie verankert werden.

Dieser Zugang würde allerdings zu einer Rechtszersplitterung und insbesondere zu einer in unserem System des Wettbewerbsrechts nicht vorstellbaren Teilung in einen B2C- und einen B2B-Bereich führen. Das Lauterkeitsrecht dient keinesfalls nur dem Schutz der Verbraucher. Es würde daher zu einer Aufspaltung dieses Rechtsgebiets kommen, wobei dann die Regelungen bezüglich des Schutzes der Unternehmer weiterhin nicht harmonisiert wären. Damit würde das Wettbewerbsrecht wesentlich unübersichtlicher werden, was zur Rechtssicherheit nicht beiträgt.

Eine sinnvolle Harmonisierung des Wettbewerbsrechts ist uneingeschränkt zu begrüßen, was schon die positiven Erfahrungen bei der Rechtsvereinheitlichung im Bereich der irreführenden Werbung zeigen. Allerdings erscheinen die Vorschläge der EK noch nicht geeignet, Grundlage für eine breite Diskussion über die Harmonisierung des Lauterkeitsrechts zu bilden.

Bei Interesse kann auch direkt an die Kommission Stellung genommen werden kann (E-Mail: consultsanco@cec.eu.int).

Links:

Folgemaßnahmen zum Grünbuch über Verbraucherschutz in der EU
http://europa.eu.int/comm/consumers/policy/developments/fair_comm_pract/communication_de.pdf

Stellungnahmen zum Grünbuch für Verbraucherschutz
http://europa.eu.int/comm/consumers/policy/developments/fair_comm_pract/responses/responses_en.html

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