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Warnung vor irreführender Erlagscheinwerbung!

13.03.2003

Vor allem im Zuge von Unternehmensgründungen erhalten Firmen regelmäßig Aussendungen für Eintragungen in diverse Verzeichnisse wie z.B. Branchenbücher. Dabei sind diese Angebote sehr oft irreführend gestaltet und damit unzulässig im Sinne des § 28a UWG.

Zunächst wird in unterschiedlicher Weise vorgetäuscht, dass es sich um Einträge in ein offizielles Verzeichnis wie z.B. das Firmenbuch handelt. Dabei gibt es nur für die Eintragungen von Kapitalgesellschaften wie einer GmbH eine verpflichtende Veröffentlichungsgebühr, welche maximal ca. € 100,-- beträgt und von der "Wiener Zeitung" vorgeschrieben wird!

Weiters wird immer wieder der irreführende Eindruck erweckt, dass schon ein Auftrag erteilt worden ist. So wird neben der Gestaltung als Rechnung mit Zahlschein und Auftragsnummer mit Korrekturangeboten in unzulässiger Weise für Einschaltungen geworben.

Schließlich wird schon in betrügerischer Art und Weise manchmal der Eindruck erweckt, dass man im Zusammenhang mit einem bestehenden Auftrag bei einem anderen Verlag steht. Auch vollkommen falsche Hinweise wie "bei Nichtzahlung wird Ihre Domain gelöscht" oder die künstliche Verlangsamung von Faxsendungen bei Mehrwertnummern sind nicht nur unlauter, sondern aus unserer Sicht auch strafrechtswidrig.

Erfreulicherweise hat der OGH zu der Frage der Wettbewerbswidrigkeit einen sehr strengen Maßstab an die Gestaltung dieser Werbungen hinsichtlich § 28a UWG gelegt (siehe die letzte Ausgabe von Recht und Wettbewerb und auch das Archiv bei Aktuelle Judikatur).

Der Schutzverband schreitet bei Beschwerden aus Mitgliederkreisen deshalb regelmäßig wettbewerbsrechtlich ein und erstattet nun auch vermehrt Anzeige bei der Wirtschaftspolizei. Einen aktuellen Überblick finden Sie in der letzten Ausgabe von Recht und Wettbewerb beim Menüpunkt News. Auch die Firma Herold schreitet regelmäßig gegen solche unseriösen Adressbuchverlage ein.

Als Unternehmer wenden Sie sich bitte an Ihre Fachgruppe oder Rechtsabteilung bei der Wirtschaftskammer. Weiters sind zusammenfassend folgende Dinge bei diesen Aussendungen zu beachten:

- Jede Aussendung, sei sie noch so offiziell, genau durchsehen und nicht einfach unterschreiben oder einzahlen (Vorsicht auch bei Mehrwertfaxnummern)

- Falls Sie unseriös oder irreführend wirkt, an die Fachgruppe oder Rechtsabteilung bei der Wirtschaftskammer schicken

- Bei irrtümlicher Zurücksendung nichts bezahlen, sondern gemäß § 871 ABGB schriftlich die Anfechtung des Vertrags mittels Irrtums erklären und bei Bezahlung das Geld zurückzufordern

- In weiterer Folge nicht von diversen Mahnungen auch von Inkassobüros oder Rechtsanwälten beeindrucken lassen

Neben einer umfassenden Interventionstätigkeit unter anderem von unserer Seite können solche unseriösen Geschäfte vor allem auch dadurch eingeschränkt werden, indem durch ein aufmerksames Durchsehen auch in der Urlaubszeit der Schaden und damit auch die unrechtmäßige Einnahmenquelle möglichst gering gehalten wird.

Links:

Liste der Firma Herold
http://www.herold.at

Liste des Österreichischen Adressbuchverlegerverbandes
http://www.oavv.at

Wirtschaftskammer Österreich
http://www.wko.at


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