Aktuelle Meldungen

Europäisches Erkenntnis zur vergleichenden Werbung

11.04.2003

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Erkenntnis vom 8. April 2003 nun nach über 2 Jahren in der Rechtssache C-44/01 zu vier Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende und vergleichende Werbung im Rahmen einer Vorabentscheidung entschieden. Die einzelnen Fragen des OGH finden Sie unter unserem Menüpunkt Aktuelle Judikatur ganz unten im Archiv als Meldung vom 20.4.01.

Der EuGH beschreibt zunächst den Sachverhalt der vergleichenden Werbung, welche von der beklagten Firma durchgeführt wurde. Dieser hatte den direkten Vergleich des Preises einer Brille des klagenden Händlers mit Gläsern der Marke Zeiss von S 5.785,-- mit dem Preis von S 2.000,-- desselben Modells, aber mit Gläsern der Marke Optimed zum Inhalt.

Zur ersten Frage führt der EuGH dann zunächst aus, dass im Rahmen der Richtlinie keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Vergleichs, dass heißt zwischen den Angaben über das Angebot des Werbenden, des Mitbewerbers und dem Verhältnis zwischen diesen beiden Angeboten vorzunehmen ist.

Weiters hält er fest, dass strengere nationale Vorschriften zum Schutz gegen irreführende Werbung nicht auf vergleichende Werbung hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vergleichs angewandt werden dürfen, weil für diesen Bereich eine abschließende Harmonisierung der Bedingungen vorgenommen worden ist.

Zum dritten Teil der ersten Frage wird vom EuGH festgestellt, dass es dem Werbenden grundsätzlich freisteht, ob er in der vergleichenden Werbung die Marke der konkurrierenden Produkte (hier der Gläser) angibt. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob unter besonderen Umständen, die durch die durch die Bedeutung der Marke für die Entscheidung des Käufers und durch den deutlichen Unterschied zwischen den jeweiligen Marken der verglichenen Produkte hinsichtlich ihrer Bekanntheit gekennzeichnet sind, die Nichtangabe der bekannteren Marke irreführend sein kann.

Zur zweiten Frage hinsichtlich der unterschiedlichen Beschaffung des verglichenen Produkts führt der EuGH aus, dass es nicht gegen die Richtlinie verstößt, wenn die verglichenen Produkte auf verschiedenen Vertriebswegen beschafft werden. So spielen Parallelimporte wie hier im Rahmen der Vollendung des Binnenmarkts eine wichtige Rolle, um eine Abschottung der nationalen Märkte zu verhindern.

Weiters ist es in Beantwortung der dritten Frage des OGH nach der Richtlinie zulässig, wenn der Werbende bereits vor Beginn des eigenen Angebots einen Testkauf bei einem Mitbewerber durchführt, sofern die in Artikel 3a genannten Bedingungen für die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung erfüllt sind.

Schließlich hält der EuGH zu der vierten Frage fest, dass ein Preisvergleich einen Mitbewerber weder deswegen, weil der Preisunterschied zwischen den verglichenen Produkten über dem durchschnittlichen Preisunterschied liegt, noch aufgrund der Anzahl der durchgeführten Vergleiche unzulässig herabsetzt. Überdies verstößt es nicht gegen die Richtlinie, wenn eine vergleichende Werbung zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers dessen Firmenlogo und ein Bild der Fassade seines Geschäfts zeigt, sofern diese Werbung die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Zulässigkeitsbedingungen beachtet.

Das Urteil im Volltext findet sich auf der Website des EuGH
http://www.curia.eu.int/de/recherche/index.htm

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)