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Neuregelung der E-Mail- und SMS-Werbung

09.10.2003

Der österreichische Gesetzgeber hat nach der Novelle 2003 nunmehr im § 107 Abs 2 Telekommunikations-gesetz (TKG) normiert, dass die Zusendung einer elektronischen Post einschließlich SMS an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig ist, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

E-Mail Werbung an Verbraucher ist daher weiterhin grundsätzlich unzulässig. Allerdings ist nach der TKG-Novelle 2003 eine vorherige Zustimmung für E-Mail-Werbung dann nicht notwendig, wenn der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat, diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen.

Erlaubt ist E-Mail Werbung an Verbraucher außer in dem genannten Ausnahmefall daher nur, wenn der Werbende die ausdrückliche oder stillschweigende (konkludente) und jederzeit widerrufliche Zustimmung des Empfängers hat, ihm Werbe-E-Mails zu-kommen zu lassen. Hingegen ist E-Mail-Werbung insbesondere an Unternehmer nach der TKG-Novelle 2003 von vornherein zulässig. So wird im § 107 Abs 4 TKG ausgeführt, dass die Zusendung einer elektronischen Post an andere als die in Abs 2 genannten Empfänger (also an Nichtverbraucher) ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zulässig ist, wenn der Versender dem Empfänger in der elektronischen Post ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.

Schließlich ist E-Mail-Werbung aber unabhängig vom Empfänger gemäß § 107 Abs 5 TKG immer unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

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