Aktuelle Judikatur

Kosten eines WIPO-Verfahrens als Schadenersatz einklagbar

OGH 16.3.2004, 4 Ob 42/04m

Die Klägerin ist seit 1976 Inhaberin der Marke Delikomat in mehreren Ländern und in Österreich bei Kaffee-Automaten Branchenführerin. Der Beklagte war bei einem anderen Unternehmen für die Installation des EDV-Systems bei der Klägerin bis 2000 beschäftigt.

2001 ließ sich der Beklagte dann die Domain delikomat.com in der Absicht registrieren, sie der Klägerin zu verkaufen. Diese brachte daraufhin eine Klage bei der WIPO auf Übertragung ein. In diesem für Domains eingerichteten Streitbeilegungsverfahren entschied die WIPO dann, dass diese Domain dem Warenzeichen "Delikomat" zum Verwechseln ähnlich sei, dass der Beklagte kein Recht oder schützenswertes Interesse an der Domain habe und dass er sie bösgläubig habe registrieren lassen und gebraucht habe.

Nachdem es damit zwar zur Übertragung der Domain gekommen ist, aber die Vorschriften für das Verfahren bei der WIPO keinen Kostenersatz vorsehen, brachte die Klägerin Klage aus dem Titel des Schaden-ersatzes ein, nachdem der Beklagte die Bezahlung abgelehnt hatte. Der OGH führt zunächst aus, dass der Beklagte deshalb auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde, weil ihm sittenwidriges Domain-Grabbing vorzuwerfen ist und er dennoch die Übertragung der Domain verweigert hat.

Weiters hält er fest, dass nach den Regelungen der ICANN nicht die Möglichkeit geschaffen wird, nationale Urteile auf Übertragung zB von .com-Domain durchzusetzen. Eine Entscheidung im Verfahren vor der WIPO verschafft dem Kläger hingegen nicht nur einen Titel auf Übertragung, sondern wird gleichzeitig auch dessen Erfüllung sichergestellt. Dabei sind die Parteien aber nicht gehindert, die Klage vor ein zuständiges Gericht entweder vor oder nach Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens zu bringen.

Damit ist klargestellt, dass dieses Verfahren kein Schiedsverfahren im Sinne der § 577 ff ZPO ist. Nachdem der Beklagte die Aufwendungen der Klägerin durch die rechtswidrige und schuldhafte Registrierung der Domain adäquat verursacht hat, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Er hat die Aufwendungen insoweit zu ersetzen, als diese sinnvoll und zweckmäßig waren.

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)