Aktuelle Judikatur

"Naturrein" nicht möglich, wenn Produkt nicht naturbelassen

(OGH 29.11.2005, 4 Ob 200/05y)

Die Beklagte bewarb ihr Salatdressing unter anderem mit dem Schlagwort „naturrein“ und in einem an den Lebensmittelhandel gerichteten Informationsblatt mit der Aussage: „Sie erhalten das einzige frische & naturreine Salatdressing ....“.

Schon nach der bisherigen Rechtsprechung sind Angaben, die das Umwelt- und Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung ansprechen, in besonderem Maße geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Nach derartigen Begriffen darf daher nur dann geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung der umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist.

Wird wie in dem vorliegenden Fall einem Salatdressing auf Joghurt-Basis als Stabilisator „modifizierte Stärke“ zugesetzt, wobei diese nach der Begriffsbestimmung der Zusatzstoffverordnung-ZuV, BGBl II 1998/383 durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus essbaren Stärken gewonnen wird, so ist diese modifizierte Stärke nicht mehr „naturbelassen“ und demgemäß auch das Endprodukt, die Salatsauce, laut OGH nicht mehr „naturrein“, weil ihr Stoffe zugesetzt sind, die chemisch verändert sind.

Unter Anwendung der Unklarheitenregel und des strengen anzuwendenden Prüfmaßstabs für „Biowerbung“ ist davon auszugehen, dass sich die umworbenen Verbraucher unter einem „naturreinen“ Lebensmittel nicht ein solches erwarten, welches chemische Veränderungen unterzogenen Zutaten enthält. Dass solche Zusatzstoffe in der auf der auf der Verkaufsverpackung angegebenen Zutatenliste aufscheinen, kann eine Irreführung nicht verhindern. Die Zulässigkeit des Zusatzstoffes nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat auf die Irreführungseignung der gewählten Werbeangabe „naturrein“ keinen Einfluss.

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