Aktuelle Judikatur

Gebrauchsanweisung kann ebenfalls irreführend sein

Eine deutsche Firma kündigte bei einem auch in Österreich vertriebenen Pflanzenschutzmittel in der Gebrauchsanweisung an, das Weißklee gut bekämpfbar ist, obwohl dies auch mit der doppelt so hohen als angegebenen Dosierung nachweislich nicht ausreichend der Fall war.

Weiters wurde dieses Pflanzenschutzmittel mit dem Hinweis "maximal eine Anwendung" gekennzeichnet, ohne zugleich darüber aufzuklären, dass damit eine Anwendung pro Kultur und Jahr gemeint ist. Dies verstößt laut OGH auch gegen die Unklarheitenregel, wonach mehrdeutige Äußerungen in keiner der Varianten irreführend sein dürfen.

Allerdings haben sich diese Angaben nur im Text der Gebrauchsanweisung gefunden, welche mit einem Klebeband derart auf der Rückseite des Produkts befestigt waren, dass sie der Käufer regelmäßig erst nach dem Geschäftsabschluss erstmals entfalten und sich damit näher befassen wird. Für den Erstkaufentschluss ist der Inhalt daher nicht maßgeblich, aber sehr wohl dann, wenn der Käufer im Hinblick auf die Angaben in der Gebrauchsanweisung dasselbe Produkt noch ein weiteres Mal erwirbt oder infolge Empfehlung eines Dritten aufgrund dieser angegebenen Eigenschaften dafür entscheidet. Dies ist laut OGH bei Pflanzenschutzmittel der Fall, weil diese wiederholt eingesetzt werden und erfahrungsgemäß auch ein Informationsaustausch unter den Käufern stattfindet.

Zusammenfassend betrachtet sind daher irreführende Angaben in Gebrauchsanweisungenen bei Produkten, die schon ihrem Wesen nach zum wiederholten Einsatz bestimmt sind und bei denen unter Teilen der angesprochenen Verbraucherkreise ein reger Informationsaustausch über ihre
Einsatzmöglichkeiten stattfindet, auch dann von wettbewerblicher Relevanz, wenn sie sich nicht auf dem Produkt oder seiner Verpackung, sondern in einer dem Produkt angeklebten gefalteten Gebrauchsanweisung befinden.

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