Aktuelle Judikatur

Irreführung über den Aktualitätsstand eines Gesetzesbuches

Ein Fachverlag hat das in Buchform und auf CD erschienene Werk "..... Steuerrecht" mit der Behauptung vertrieben, es würde den Stand der Vorschriften zum 15.2.2006 wiedergeben. Diese Behauptung ist insofern unrichtig gewesen, als die Verordnungen vom 3.3.2006 (Änderung der VO § 109a EStG-Mitteilungen) und vom 8.2.2006 (Änderung der DBA-Entlastungs-VO) nicht enthalten gewesen sind, obwohl sie vor dem 15.2.2006 wirksam wurden. Weiters hat ein Hinweis auf die Kundmachung der Aufhebung des § 12a NoVAG durch den VfGH und einige Wartungserlässe gefehlt, obwohl nach dem Vorwort die CD-ROM die elektronische Fassung aller dieser Steuerrichtlinien enhalten sollte.

Die Beklagte brachte hinsichtlich der geltend gemachten Irreführung unter anderem vor, dass nur zehn Zeilen der insgesamt 935 Seiten ihres Werks nicht dem angegebenen Aktualitätsstand entsprächen und das Fehlen auf ein Versehen zurückzuführen wäre und sie dann nach Bekanntwerden auch umgehend reagiert hätte. Es würde keine spürbare Nachfrageverlagerung vorliegen.

Der OGH ist dem nicht gefolgt und hat ausgeführt, dass die Spürbarkeit durch eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung als Voraussetzung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens nach § 1 UWG ihrem Wesen nach der für einen Verstoß gemäß § 2 UWG geforderten Relevanz der Irreführung infolge Beeinflussung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise bei der näheren Angebotsprüfung entspricht.

Es ist hier davon auszugehen, dass an Gesetzesausgaben Interessierte ganz generell der Aktualität einen besonderen Stellenwert beimessen und deshalb durch eine unrichtige Angabe in ihrem Kaufentschluss beeinträchtigt werden können. So muss sich der Fachmann darauf verlassen können, dass die Bestimmungen vollständig und in der jeweils geltenden Fassung wiedergegeben sind.

Ist daher wie hier anzunehmen, dass die unrichtige Angabe geeignet ist, das Kaufverhalten eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Anwender steuerrechtlicher Normen zugunsten des Werks der Beklagten zu beeinflussen, so muss das beanstandete Verhalten zwangsläufig auch als geeignet angesehen werden, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zum Werk der Beklagten zu bewirken. Ein Verstoß gegen § 2 UWG ist daher laut OGH zu bejahen.



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