Aktuelle Judikatur

Urteilsveröffentlichung bei einer Website neu geregelt

OGH 12.6.2007, 4 Ob 57/07x

Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht. Im Hinblick auf die gerichtsnotorische Verbreitung von Pop-up-Blockern, die das Anzeigen von in Pop-up-Fenstern enthaltenen Urteilsveröffentlichungen praktisch weitgehend wirkungslos mach, ist die Veröffentlichung direkt auf der Homepage der Beklagten erforderlich.

Die bisherigen Entscheidungen des OGH, die eine Urteilsveröffentlichung in Form von Pop-up-Fenstern, welche ein Viertel der Bildschirmoberfläche einnehmen, als angemessen ansehen, konnten auf den nachfolgenden technischen Fortschritt in der Form der Verbreitung von Pop-up-Blockern noch nicht Rücksicht nehmen.

Es besteht zwar die technische Möglichkeit, auch blockierte Pop-up-Fenster durch Anklicken sichtbar zu machen, die Wahrscheinlichkeit, dass dies eine ausreichend große Zahl von Internetbenutzern auch machen wird, um die Aufklärung des Publikums zu erreichen, kann nicht angenommen werden.

Die von den Vorinstanzen angeordnete Urteilsveröffentlichung auf der Homepage der Beklagten selbst wird daher ebenso bestätigt wie die festgelegte Dauer der Veröffentlichung von zwei Monaten, wobei hier eine Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall erfolgt.

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