Aktuelle Judikatur

Vergleichende Werbung irreführend, wenn sich Unterschied nur auf Teil des Preises bezieht

OGH 10.7.2007, 4 Ob 131/07d

Der beklagte Stromanbieter warb in verschiedenen Medien mit der Aussage, dass andere Stromanbieter um rund 25 bzw 26% teurer seien. In Zeitungsanzeigen wurde in kaum lesbarem Kleindruck hinzugefügt, dass sich diese Aussage auf Energiekosten exklusive Netzanteil, Steuern und Abgaben beziehe. Bei der Radio- und Fernsehwerbung fehlte auch dieser Hinweis. Die Spots endeten mit der auf das Unternehmen bezogenen Aussage "Sauberer Strom. Sauberer Preis."

Der behauptete Preisunterschied trifft in Bezug auf den reinen Strompreis zu. Dieser Preis macht aber nur etwa ein Drittel der Gesamtenergiekosten aus, zu denen auch das Netzentgelt und Zuschläge für Abgaben und Steuern gehören. Diese Kosten fallen bei allen Stromlieferanten in gleicher Höhe an.

Der OGH führt dazu aus, dass ein verständiger Verbraucher die Behauptung eines 25%igen Preisunterschieds auf die Gesamtkosten und nicht bloß auf den Strompreisanteil beziehen wird. Gesetzliche Regelungen über die Trennung zwischen Stromanbietern und Netzbetreibern haben keinen unmittelbaren (normativen) Einfluss auf das für die Anwendung von § 2 UWG allein maßgebende Verständnis der beanstandeten Werbung durch die angesprochenen Kreise.

Die beanstandete Werbung führt daher in die Irre, weil die angesprochenen Kreise durch die von Ihnen auf die Gesamtkosten bezogene Prozentangaben eine deutlich höhere betragsmäßige Ersparnis annehmen als sie tatsächlich einträte. Eine solche Werbung wäre aber nicht zur Irreführung geeignet, wenn in ausreichend deutlicher Weise offen gelegt wird, dass sich diese Angaben nur auf einen bestimmten Teil der Gesamtkosten beziehen. Die kaum lesbare Fußzeile in der Zeitungswerbung erfüllt dieses Erfordernis laut OGH selbstverständlich nicht.

Schließlich stellt der OGH wie die Vorinstanzen fest, dass die dem Wortlaut nach auf das eigene Unternehmen bezogene Formulierung "Sauberer Strom. Sauberer Preis." nicht (auch) als abwertende Bezugnahme auf Mitbewerber zu verstehen ist.

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