Aktuelle Judikatur

Nimm 3, zahl 2 auch bei unterschiedlichen Produkten zulässig

OGH 14.10.2008, 4 Ob 158/08a

Ein Sportartikelhändler warb in einer Postsendung an Kunden als Inhaber seiner Kundenkarte insbesondere mit "Exklusiv nur für Stammkunden! Nimm 3 Zahl 2! Beim Kauf von drei Produkten aus dem gesamten lagernden Sortiment erhalten Sie das günstigste Produkt GRATIS!".

Der OGH hat hier keinen Verstoß gegen das Zugabenverbot des § 9a UWG gesehen und ausgeführt, dass hier eine Warenkombination bestehend aus drei vom Käufer aus dem Gesamtsortiment des Verkäufers frei zu wählenden Waren beworben wird, von denen die billigste gratis abgegeben wird. Danach betrifft die Ankündigung keine Zugabe, weil die beworbenen Waren nicht im Verhältnis von Hauptware zu einer kostenlosen Nebenware stehen. So hat es doch allein der Käufer in der Hand, nach welchen Gesichtspunkten der die erwerbenden Waren zusammenstellt.

Auch eine Zugabenverschleierung liegt laut OGH nicht vor, weil dieser Begriff vielmehr voraussetzt, dass auch in diesem Fall die Waren im Verhältnis Hauptware zu Nebenware stehen.

Schließlich liegt in diesem Fall auch keine unlautere Geschäftspraktik nach § 1 Abs 1 Z 2 UWG vor. Als Gefahren derartiger Geschäfte für die Verbraucher kommen laut OGH Irreführung durch unrichtige oder unzureichende Information, unangemessene unsachliche Beeinflussung und gezielte Behinderung von Mitbewerbern in Betracht. Keine dieser Gefahren wird durch diese Ankündigung verwirklicht.

Bei einem Koppelungsangebot besteht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung insbesondere die Gefahr einer Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots. Nachdem hier aber die Einzelpreise für den Kunden leicht erkennbar sind, bestehen für ihn keine Hindernisse, Preisvergleiche anzustellen und sich Gedanken über die Preiswürdigkeit des beworbenen Angebots zu machen.

Weiters liegt keine unsachliche Beeinflussung infolge eines übermäßigen Kaufanreizes vor, weil die durch die beworbene Aktion erzielbare Ersparnis der Höhe nach leicht erkennbar ist. Da sie höchstens ein Drittel des Gesamtpreises betragen kann, ist sie auch nicht geeignet, die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Durchschnittsverbrauchers völlig in den Hintergrund treten zu lassen.

Auch die Gefahr einer Überrumpelung besteht nicht, weil der angesprochene Käufer im Falle eines Geschäftsbesuchs selbst in Ruhe seine persönliche Warenkombination zusammenstellen oder eine Kauf letztlich unterlassen kann.

Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern oder Marktbehinderung ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil die beworbene Aktion auf zwei Tage beschränkt war, nur Stammkunden offenstand und ein sehr beschränktes örtliches Einzugsgebiet betraf.

Zusammenfassung:
Das Angebot, es werde beim Erwerb einer vom Kunden aus dem Gesamtsortiment des Verkäufers beliebig auszuwählenden Kombination an einzeln ausgepreisten Waren die billigste gratis abgegeben (Beispiel: „Nimm drei, zahl zwei"), ist nicht als Ankündigung einer Zugabe im Sinn des § 9a Abs 1 UWG, sondern als Koppelungsangebot (Abgabe mehrerer Waren zu einem Gesamtpreis) zu qualifizieren. Ein solches Angebot ist lauterkeitsrechtlich unbedenklich, wenn durch dessen Ankündigung weder die Gefahr einer Irreführung durch unrichtige oder unzureichende Information noch einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung oder einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern verwirklicht wird.

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