Aktuelle Judikatur

Abdeckung eines Sponsorlogos bei Foto unlauter

OGH 18.11.2008, 4 Ob 185/08x

Die Klägerin in diesem Verfahren gibt eine Tageszeitung heraus und hat mit dem Österreichischen Schiverband einen Sponsorvertrag geschlossen. Danach ist sie berechtigt, mit den Namen und Bildern der diesem Verband angehörenden Rennläufer zu werben.

Ein Rennläufer, dem aufgrund eines schweren Sturzes ein Unterschenkel amputiert werden musste, gab im Krankenhaus eine Pressekonferenz, bei der er einen Pullover mit dem aufgedruckten Logo der Klägerin trug.
Die beklagte Herausgeberin einer anderen Tageszeitung veröffentlichte ein Lichtbild auf ihrer Titelseite, hatte dieses zuvor jedoch in einer Weise bearbeitet, dass das Logo der Klägerin nicht mehr aufschien. Im Blattinneren druckte sie die Lichtbilder hingegen unretuschiert ab.

Bei einer weiteren Ausgabe mit zwei Fotos auf der Titelseite wurde das Logo bei dem größeren Foto durch einen rot unterlegten Kasten mit weißer Schrift (Text "erste Fotos") verdeckt. Dieser Hinweis hätte bei gleichbleibender Formatierung auch an anderer Stelle angebracht werden können.

Laut OGH kann dieses Verhalten den Tatbestand einer sonstigen unlauteren Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UWG erfüllen. Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern entspricht keinesfalls den anständigen Marktgepflogenheiten, die nach § 1 Abs. 4 Z 8 UWG den Standard der beruflichen Sorgfalt konkretisieren.

Zum Leistungswettbewerb gehört auch die Werbung mit bekannten Sportlern, die sich gegen Bezahlung verpflichten, bei öffentlichen Auftritten Kennzeichen oder Werbebotschaften ihres Sponsors zu präsentieren. Wenn sich daher die Beklagte dafür entschied, die Bilder mit diesen Rennläufer auf ihrer Titelseite zu nutzen, so musste sie auch die Nachteile der Bildgestaltung und die damit verbundene mittelbare Werbung für die Klägerin in Kauf nehmen.

Das Verdecken der Werbeaufschrift ist dem Entfernen gleichzuhalten, weil in beiden Fällen offenkundig ist, dass die Beklagte die Werbemaßnahme der Klägerin gezielt unterlaufen wollte.

Laut OGH gilt daher allgemein, dass fremde Werbung auch dann in unlauterer Weise behindert wird, wenn wenn ein Medienunternehmen bei einem Lichtbild, das im Rahmen eines redaktionellen Beitrags abgedruckt wird, Werbeaufschriften eines Mitbewerbers entfernt oder überdeckt, zu deren Zeigen der Abgebildete aufgrund eines Sponsorvertrags verpflichtet war.

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