Aktuelle Judikatur

Koppelungsverbot für Gewinnspiele in Deutschland aufgehoben

EuGH vom 14.01.2010, C-304/08

Aufgrund einer Vorlage des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung im § 4 Nr. 6 deutschem UWG, nämlich das grundsätzliche Verbot der Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware abhängig zu machen, nicht mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) vereinbar ist.

Ein solches Verbot ist laut EuGH nur zulässig, wenn es nicht absolut ausgesprochen wird, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zur Unzulässigkeit einer Werbemaßnahme führt. Dabei kommt es darauf an, ob die Werbemaßnahme gemäß den in der UGP-Richtlinie aufgestellten Kriterien unlauter ist. Zu diesen Kriterien gehört insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

Zu diesem Ergebnis kommt der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen BGH in einem von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren. Dabei ging es um die Werbung des Einzelhandelsunternehmen Plus, das im Rahmen seiner Bonusaktion „Ihre Millionenchance“ die Verbraucher dazu aufforderte, bei Plus einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Die Ansammlung von 20 Punkten ermöglichte es, kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale wurde Plus in erster und in zweiter Instanz verurteilt, diese Praxis zu unterlassen. Der BGH, der in letzter Instanz über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hat, wollte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken einem solchem grundsätzlichem Verbot wie dem im UWG § 4 Nr. 6 UWG entgegensteht. Dies hat der EuGH mit der heutigen Entscheidung wie schon bei seiner Entscheidung über das belgische Koppelungsverbot bejaht.

Künftig ist daher in Deutschland die Kopplung von Gewinnspiel und Produktabsatz nicht mehr per se verboten, sondern in jedem Einzelfall konkret daraufhin zu prüfen, ob durch diese Ankündigung das Verhalten der Verbraucher in unlauterer Weise beeinflusst wird.

Das österreichische Zugabenverbot ist ebenfalls vom OGH dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt worden. Dieses Verfahren ist noch unter der Zahl C-540/08 beim EuGH anhängig.

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