Aktuelle Judikatur

Buchung von fremden Marken bei Google bei Verwechslungsgefahr unzulässig

C-278/08 - BergSpechte vom 25.3.2010 und verbundene Rechtssachen C-236/08, C-237/08 und C-238/08 – Google France und Google vom 23.3.2010

Der OGH übermittelte den Fall einer nicht sichtbaren Verknüpfung des in die Suchmaschine eingegebenen Kennzeichens Bergspechte mit einer Werbeeinschaltung eines Konkurrenten, ohne dass dieses Kennzeichen in der Werbeeinschaltung aufscheint, dem EuGH mit einem Vorlageantrag zur Klärung. In einem weiteren Vorlageverfahren aus Frankreich klagte ein Markenartikelkonzern, weil bei einer Suche über Google nach Handtaschen von Louis Vuitton Werbung für billige Kopien aufgrund der Buchung dieser Marke aufschien.

Der EuGH entschied zusammen mit der österreichischen Vorlagefrage, dass diese Art der Werbung unter Umständen erlaubt sein könnte. Zunächst hat er festgehalten, dass hinsichtlich der Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen als Schlüsselwörter im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes als relevante Funktionen die herkunftshinweisende und die Werbefunktion zu prüfen sind. Bei der Werbefunktion ist laut EuGH die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie bei „AdWords“ von Google nicht geeignet, diese Funktion der Marke zu beeinträchtigen.

Hinsichtlich der herkunftshinweisenden Funktion hat der EuGH ausgeführt, dass die Frage, ob diese Funktion beeinträchtigt wird, wenn den Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird, davon abhängt, wie diese Anzeige gestaltet ist. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

Hierzu hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen ist, wenn die Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Auch wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht vorgibt, aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, ist auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Licht dieser Umstände zu beurteilen, ob der Ausgangssachverhalt im Fall der Anwendbarkeit der in Art 5 Abs 1 lit a der Richtlinie 89/104 festgelegten Regel durch eine Beeinträchtigung oder eine Gefahr der Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion gekennzeichnet ist. Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Folglich muss das nationale Gericht auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr schließen, wenn den Internetnutzern anhand eines einer Marke ähnlichen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird, aus der nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in dieser Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem ihm zuzurechnenden Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten kommen.

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