Aktuelle Judikatur

Elektronische Lotterie laut Glücksspielgesetz auch bei Terminals

OGH 11.3.2010, 4 Ob 17/10v

Der Beklagte betreibt in Niederösterreich ein Cafe, in dem mehrere Internet-Terminals aufgestellt waren. Diese Terminals boten die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Datenübertragung über das Internet einen von Dritten betriebenen und in der Steiermark aufgestellten Glücksspielautomaten zu bedienen.

Ein Spiel wurde durch Bedienung des Terminals und Einwurf des Wetteinsatzes ausgelöst. Dann wurden die Spieldaten vom Aufstellort des Terminals elektronisch in den in der Steiermark gelegenen Glücksspielautomaten übertragen. Abschließend wurde das Spielergebnis wiederum zurückgesendet und angezeigt. Einen allfälligen Gewinn konnte sich der Spieler auf Rechnung des Dritten auszahlen lassen, wobei der Beklagte am Umsatz prozentuell beteiligt war.

Dem Vorbringen der Beklagten, keine konzessionspflichtige Lotterie zu veranstalten, wurde auch vom OGH nicht gefolgt. Er hat zunächst ausgeführt, dass im Unterschied zu anderen Formen der Ausspielung elektronische Lotterien nicht durch den Inhalt des Spiels, sondern durch die spezifische Art ihrer Durchführung definiert werden. An formalen Voraussetzungen dieser Glücksspielform nennt § 12a Glücksspielgesetz den Vertragsabschluss über elektronische Medien, eine zentralseitige Spielentscheidung und die Möglichkeit der Kenntnis des Spielergebnisses unmittelbar nach Spielteilnahme. Alle diese Erfordernisse waren hier erfüllt.

Auf die aufgeworfene Frage, ob die im Lokal aufgestellten Terminals selbst vollständige Spielapparate seien, kommt es laut OGH hingegen nicht weiter an, weil eine elektronische Lotterie nicht voraussetzt, dass es sich dabei um ein Netzwerk mehrerer selbstständiger Glücksspielautomaten handelt. Damit ist dieses Anbieten einer elektronischen Lotterie ohne erforderliche behördliche Bewilligung unlauter im Sinne des § 1 UWG.

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