Aktuelle Judikatur

Verwendung unzulässiger AGB auch ein Wettbewerbsverstoß

OGH 23.2.2010, 4 Ob 99/09a

Ein Mobilfunknetzbetreiber bietet für Unternehmer oder Freiberufler den Tarif Network Easy an. Dabei wurde in den AGB ein pauschalierter Ersatzbetrag für vorzeitige Vertragsauflösung vorgesehen, wobei laut OGH die Vereinbarung dieser Art "Stornogebühr" im Einzelfall als Konventionalstrafe nach § 1336 Abs 1 AGBG oder als Reugeld gemäß § 909 ABGB anzusehen ist.

Die Vereinbarung einer derartigen Vertragsstrafe in AGB benachteiligt den Vertragspartner im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB dann, wenn dieses Deinstallationsentgelt auch in Fällen verlangt wird, wo die Mindestvertragsdauer unter Umständen bereits abgelaufen ist. Laut OGH liegt bei einer solchen Verwendung teilweiser unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine "sonstige unlautere Handlung" gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UWG vor. Dabei verweist er auf die deutsche Literatur, wo die Konkurrentenklage bei einem solchen Fall mehrheitlich bejaht wird.

Bei der Qualifikation als unlautere Handlung ist noch zu prüfen, ob die Verletzung von § 879 Abs 3 ABGB nicht auch mit guten Gründen vertreten werden kann. Dies ist hier laut OGH zu verneinen, weil ein auffallendes Missverhätlnis bei Verlangen von einem Deinstallationsentgelt nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit im eigenen Interesse und ohne Gewährung jeglicher Gegenleistung gegeben ist. Auch die Spürbarkeit ist bejaht worden, weil eine solche Vereinbarung eine in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bessere Position verschafft und damit zu einer nicht nur unerheblichen wirtschaftlichen Verbesserung zu Lasten der Mitbewerber führt. Im Übrigen ist in diesem Fall auch die beträchtliche Marktstärke dieses Unternehmens zu berücksichtigen.

Der auf die Verwendung unzulässiger AGB gestützte Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht daher insoweit zu Recht, als das Deinstallationsentgelt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern auch nach Ablauf der Mindestvertragszeit vereinbart oder verrechnet wird.

Etwa einen Monat später stellte auch der deutsche BGH klar, dass die Verwendung einer unwirksamen Vertragsklausel einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Z 11 dUWG, also auch bei der Fallgruppe Rechtsbruch begründen kann (BGH 31.3.2010, I ZR 34/08).

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