Aktuelle Judikatur

Produktwerbung mit 5 Jahre altem Gütezeichen für Testergebnis ist irreführend

OGH 20.4.2010, 4 Ob 159/09z

Das Produkt „Sanovit Mystic“ wurde vom Hersteller auf der Firmenhomepage und in Katalogen seiner Vertriebspartner mit einem „Testsieger“-Emblem aufgrund eines Tests in der Zeitschrift „Konsument“ – Ausgabe November 2003 – beworben. Der Hinweis auf den Testzeitpunkt samt Zeitschrift findet sich nur auf einem auf der Herstellerhomepage abrufbaren Produktblatt am rechten Rand des Emblems in nahezu unlesbarem Kleindruck neben einer größeren Abbildung des Emblems.

Weiters wurde vom Kläger als wettbewerbswidrig vorgebracht, ein Siegel mit der Aufschrift „Testsieger“ unter der ausdrücklichen Bezugnahme auf das renommierte Testmagazin „Konsument“ zu verwenden. Aufgrund der Bezugnahme im Siegel sei es einem Güte- bzw. Qualitätszeichen iSd Z 2 des Anhangs zum UWG ähnlich.

Der OGH stellte fest, die beklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, von ihr hergestellte Matratzen unter Bezugnahme auf das Ergebnis eines in der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift „Konsument“ veröffentlichten Tests zu bewerben, ohne in eindeutiger, unübersehbarer und unmissverständlichen Weise darauf hinzuweisen, dass das Testergebnis bereits vor mehreren, etwa vor nahezu 5 Jahren ermittelt und erstmals veröffentlicht wurde.

Zum Gütezeichen hielt der OGH fest: Unter die Z 2 des Anhangs zum UWG fallen nur Zeichen, die ausdrücklich verliehen wurden und deren Verwendung von der Genehmigung der vergebenden Stelle abhängt. Ob diese Sichtweise auch auf das hier gegenständliche Test-Emblem zutrifft, das, welches im Übrigen auch keine „Genehmigung“ voraussetzt, kann offenbleiben, weil das angestrebte Unterlassungsgebot einen Verstoß gegen Z 2 des Anhangs nicht erfasst.

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