Aktuelle Judikatur

Eine Mehrzahl an Superlativen ergibt Alleinstellungswerbung

OGH 9.11.2010, 4 Ob 111/10t

Ein Vertriebsunternehmer für „A-Fenster“ klagte seinen Mitbewerber auf Unterlassung hinsichtlich eines Verbots, die vom Konkurrenten vertriebenen und nicht von ihm stammenden Fenster als Spitzenprodukt zu bewerben, da dies nicht der Wahrheit entsprach. Tatsächlich handelte es sich um Fenster von höchstens durchschnittlicher Qualität.

Die Beklagte wehrte sich gegen den Irreführungsvorwurf und argumentierte, Angaben wie „Top-Qualität“, „Ein Produkt höchster Qualität“, „Immer am neuesten Stand der Technik“, „Beste Isolierung und Dichtheit“, „Spitzentechnologie minimiert den Wärmeverlust“, „Optimale Dämmergebnisse“, „Optimale Fenstertechnik“, „Optimale Dichtheit“, „Perfekte Isolierung“, „Nach den neuesten technischen Forschungsergebnissen entwickelt und gebaut“ seien keine informativen Aussagen, sondern suggestive und strategisch notwendige Werbemittel. Die Vorinstanzen sahen die drei Behauptungen „Beste Isolierung“, „Optimale Dämmergebnisse“ und „Perfekte Isolierung“ als wahrheitswidrig an.

Da von der bisherigen OGH-Rechtsprechung zur marktschreierischen Superlativwerbung abgewichen wurde, war hier ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig. Wesentliches Merkmal marktschreierischer Werbung ist die für jedermann erkennbare mangelnde Glaubwürdigkeit und Gültigkeit der Anpreisung. Seit der UWG Novelle 2007 werden die vergleichende Werbung und Spitzenstellungswerbung am Irreführungsmaßstab des § 2 UWG gemessen.

Im gegenständlichen Fall wurde eine Spitzenstellung mittels mehrfacher Behauptung einer überdurchschnittlichen oder gar erstklassigen Qualität beworben. Diese Angaben konnten jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Bedient sich aber ein Unternehmen zu Werbezwecken allgemeiner Superlative, so muss es seiner Konkurrenz nachhaltig überlegen sein. Davon kann nach der gegebenen Bescheinigungslage jedoch nicht die Rede sein. Wenn die Fenster der Beklagten allgemein (bloß) von guter bzw. durchschnittlicher Qualität sind, so bewirkt die gegenständliche Werbung mit der Zugehörigkeit zur „Spitzengruppe“ eine gegen § 2 UWG verstoßende Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Dem Revisionsrekurs wurde stattgegeben und der angefochtene Beschluss im Sinne der gänzlichen Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung abzuändern.


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