Aktuelle Judikatur

Rechtsprechung des OGH zu Produktvergleichen

Am 22. November 2011 erließ der OGH zu der Geschäftszahl 4 Ob 171/11t einen Beschluss, in dem es um den Vergleich von Produkten Dritter durch einen selbst nicht wirtschaftlich tätigen Verband ging. Dieser Verein hatte für seine Mitglieder Produktangebote eingeholt und bewertet. Lauterkeitsrechtlich geklagt wurde der Verband von einem Produktanbieter, der ebenfalls ein Angebot gelegt hatte und sich wegen der irreführenden Bezeichnung des Produktmoduls eines Mitbewerbers als „deutsches“ Qualitätsmodul an das Gericht wandte und in der außerordentlichen Revision auf vergleichende Werbung stützte.

Der OGH beurteilte den Sachverhalt unter dem Aspekt der Förderung fremden Wettbewerbs durch den beklagten Verband, da er selbst nicht wirtschaftlich tätig wird. Beurteilungsrelevanter Maßstab dafür ist seit der UWG-Novelle 2007 nicht mehr die Wettbewerbsabsicht, sondern es genügt die objektive Eignung des beanstandeten Verhaltens zur Förderung fremden Wettbewerbs.

Dieses Kriterium wird verneint, wenn andere Zielsetzungen bei objektiver Betrachtung eindeutig überwiegen. Auf den zu beurteilenden Produktvergleich traf gerade dies zu. Denn der beklagte Verband hatte kein eigenes Interesse am Ergebnis seines Produktvergleichs oder am wirtschaftlichen Erfolg der einzelnen Anbieter. Er handelte verbandsstatutenkonform ausschließlich im Interesse seiner Mitglieder. Die dadurch entstandene faktische Förderung einzelner Anbieter war ein Ergebnis seiner eindeutig einem anderen Zweck dienenden Tätigkeit.

Es liegt daher in solchen Fällen keine relevante Förderung fremden Wettbewerbs vor, wenn andere Zielsetzungen bei objektiver Betrachtung eindeutig überwiegen.

Weiters bestätigte der OGH am 28. Februar 2012 in einem Beschluss zu der Geschäftszahl 4 Ob 222/11t zahlreiche frühere Rechtsauffassungen, darunter auch jene aus der oben dargestellten Entscheidung. Im konkreten Fall machten eine Reifengroßhändlerin (für diverse Marken) und eine ihrer Lieferantinnen der chinesischen Produzentin Schadenersatzansprüche wegen Ehrenbeleidigung (§ 1330 ABGB) aufgrund von Aussagen in Warentests, die die Produktqualität betrafen, geltend.

Der OGH wies die außerordentliche Revision jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage ab, weil auch hier die Veröffentlichung des vergleichenden Warentests durch die Zweitbeklagte im Rahmen deren gemeinnützigen statutarischen Zwecks ausschließlich der Interessensvertretung ihrer Mitglieder und der Information von Konsumenten diente. Eine Bevorzugung bestimmter Reifenhersteller stellten die Tatsacheninstanzen nicht fest und damit wurde eine persönliche Betroffenheit von Vertriebspartnern der Herstellerin verneint.

Eine relevante Förderung fremden Wettbewerbs liegt daher dann nicht vor, wenn der beklagte Verband kein (eigenes) Interesse am Ergebnis eines Produktvergleichs oder am wirtschaftlichen Erfolg der einzelnen Anbieter hat, sondern seinen Statuten entsprechend ausschließlich im Interesse seiner Mitglieder handelt. Dass er dadurch den Wettbewerb einzelner Anbieter fördert, ist ein bloßer Reflex dieser eindeutig einem anderen Zweck dienenden Tätigkeit.

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