Aktuelle Judikatur

Zur Haftung von Werbeagenturen für Wettbewerbsrechtsverletzungen

Werbeagenturen haften nicht für Markenrechtsverletzungen, wenn sie den Kunden entsprechend auf die Notwendigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung hingewiesen haben.

Ein Tischlereiunternehmen in OÖ beauftragte eine Werbeagentur mit der Konzeption eines neuen Marktauftritts inklusive Erstellung eines neuen Logos. Das Logo wurde anschließend in der Werbung verwendet und in Österreich als Marke angemeldet. Eine deutsche Firmengruppe mit verwechselbar ähnlichem Logo, die über internationale, ältere Markenrechte verfügte, verlangte wenig später die Unterlassung der Verwendung dieses Logos. Die Tischlerei kam dieser Forderung nach und klagte die Werbeagentur auf Schadenersatz.

In der Klage wurde vorgebracht, die Werbeagentur sei ihrer Warn- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, dass eine rechtliche Prüfung des Logos vorgenommen werden müsse, um eine markenrechtliche Kollision mit älteren Kennzeichen auszuschließen. Die beklagte Partei entgegnete, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei ausdrücklich festgehalten, dass der Kunde selbst für die rechtliche Unbedenklichkeit der vorgeschlagenen Werbemaßnahmen und Kennzeichen verantwortlich sei und eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit stattfinde. Die Klage wurde letztlich abgewiesen.

Nachdem es bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Haftung einer Werbeagentur in solchen Fällen gab, ist die vorliegende Entscheidung des OGH (4 Ob 174/12k vom 12.2.2013 – WK Design) sowohl für Werbekunden als auch für Agenturen von besonderem Interesse:
Nach Ansicht des OGH verlange die sorgfältige Erfüllung eines Werbeagenturvertrages auch, für eine rechtliche Absicherung der empfohlenen Werbemaßnahmen zu sorgen. Ob und in welchem Umfang die mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur selbst eine Kollisionsrecherche durchführen müsse, sei eine Frage der (ausdrücklichen oder konkludenten) Vertragsgestaltung. Zwar sei in der Regel auch ohne gesonderte Parteienabrede davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat, die grundsätzliche diesbezügliche Verpflichtung einer Werbeagentur werde allerdings durch die Zumutbarkeit der Prüfung im Einzelfall begrenzt. Eine Werbeagentur sei in erster Linie auf die Konzeption von Werbung spezialisiert, nicht auf die Beurteilung kennzeichenrechtlicher Kollisionsfragen.

Die Werbeagentur hat den Auftraggeber im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht auf die Notwendigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung hinzuweisen. Diese Aufklärungspflicht sah das Höchstgericht im vorliegenden Fall als erfüllt an, weil das Angebot einen Hinweis auf die Geltung der AGB´s enthielt, in denen der Kunde unter dem Punkt „Haftung“ darauf aufmerksam gemacht wird, selbst für die wettbewerbs- bzw kennzeichenrechtliche Unbedenklichkeit verantwortlich zu sein. Eine solche Klausel sei auch keine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts (im Sinne des § 864a ABGB), wobei der OGH dazu festhielt, dass die AGB´s inhaltlich vom Verband der österreichischen Werbeagenturen stammten und damit als branchenüblich anzusehen seien.

(OGH vom 12.2.2013, 4 Ob 174/12k – WK-Design)

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