Aktuelle Judikatur

Lokalverbot für selbsternannten „Rauchersheriff“ zulässig

Der Beklagte (Privatperson) hatte es sich zur Aufgabe gemacht, Gastgewerbebetriebe zu besuchen, um Verstöße gegen Nichtraucherschutzbestimmungen festzustellen und anschließend bei der Behörde anzuzeigen. Er verhielt sich jeweils unauffällig und konsumierte Speisen und Getränke wie ein normaler Gast. Ein Gastwirt in der Wiener Innenstadt, der bereits dreimal von ihm angezeigt und aufgrund dieser Anzeigen auch schon bestraft worden war, verhängte über ihn mit Anwaltsschreiben ein Hausverbot. Da dieses ignoriert wurde und weitere Testbesuche in dem Lokal stattfanden, brachte der Gastwirt eine Klage auf Einhaltung des Hausverbots ein.

Der „Rauchersheriff“ wandte im Verfahren ein, es sei sittenwidrig, potentielle Kunden nur deshalb auszuschließen, um der Bestrafung wegen eines Gesetzesverstoßes zu entgehen. Er werde aus unsachlichen Gründen diskriminiert. Das Hausverbot beeinträchtige sowohl das öffentliche als auch sein subjektives Interesse am Nichtraucherschutz. Da die Behörden nur aufgrund von Anzeigen tätig werden könnten, hänge die Durchsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen von der Zivilcourage der Bürger ab.

Der Klage auf Unterlassung des Betretens des Lokals wurde schon vom Erstgericht und vom Berufungsgericht stattgegeben: Das Hausverbot (als Abwehranspruch des Eigentümers nach § 354 ABGB) sei hier gerechtfertigt, weil die Lokalbesuche ohne entsprechend berechtigtes Interesse des Beklagten (der kein Mitbewerber war) systematisch darauf ausgerichtet gewesen seien, Verstöße gegen Nichtraucherschutzbestimmungen festzustellen und anzuzeigen.

Der OGH bestätigte in seinem Erkenntnis vom 23.4.2014, 4 Ob 48/14h (Rauchersheriff), diese Rechtsansicht und traf einige grundsätzliche Feststellungen zu möglichen Beschränkungen des Hausrechts, wie etwa in Fällen von Kontrahierungszwang bei Vorliegen einer Monopolstellung.

Aus lauterkeitsrechtlicher Sicht relevant sind auch die Ausführungen des OGH zur Zulässigkeit von Testkäufen:
Solche Käufe können vom Geschäftsinhaber nicht durch Berufung auf das Hausrecht unterbunden werden, wenn sie dem Aufdecken unlauteren Verhaltens dienen und sich die Testkäufer wie andere Kunden verhalten. Dieser Eingriff in das Hausrecht ist nach Ansicht des OGH gerechtfertigt, weil die Einhaltung des Lauterkeitsrechts einerseits im Interesse der Mitbewerber und der Verbraucher liegt, andererseits aber auch die Nichteinhaltung nur von diesen Gruppen – auf Verbraucherseite zudem nur kollektiv (§ 14 UWG) – durch zivilrechtliche Klage wahrgenommen werden kann. Der Staat überlasse daher die Rechtsdurchsetzung von vornherein Privaten (Mitbewerbern) und bestimmten Verbänden, die kollektive Interessen (auch) von Verbrauchern wahrzunehmen haben. Auf dieser Grundlage sei folgerichtig, dass die zur Klage befugten Mitbewerber und Verbände auch die Möglichkeit haben, durch Testkäufe die Voraussetzungen für ihre Rechtsverfolgung zu schaffen.

Hingegen können wie ausgeführt private Anzeiger aus einem Geschäftslokal verwiesen werden, weil es laut OGH grundsätzlich nicht wünschenswert ist, dass Einzelne systematisch Aufgaben übernehmen, die an sich wie insbesondere die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften solche des Staates sind.

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