Aktuelle Judikatur

Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern

Der Entscheidung des OGH vom 20.5.2014, 4 Ob 42/14a (Fahnenmast), lag eine Auseinandersetzung über die Errichtung eines Werbe-Fahnenmasts in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes eines Mitbewerbers zugrunde. Die Betriebsstätten der Unternehmen, die beide Feuerwehrfahrzeuge herstellen, liegen einige Kilometer voneinander entfernt. Der Fahnenmast wurde 20 m neben dem Betriebsgelände des anderen errichtet, sodass die Kunden des einen Unternehmens die Werbefahne mit der Aufschrift des anderen aus allen Anfahrtsrichtungen sehen konnten.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Fahnenmast wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Der OGH nahm den Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern zu bestätigen.

Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist nicht schon an sich wettbewerbswidrig, niemand hat Anspruch auf Wahrung seiner Position. Nur die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, kann eine Wettbewerbshandlung unzulässig machen. Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, sind hingegen regelmäßig unlauter. Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern entspricht keinesfalls den anständigen Marktgepflogenheiten.

Soweit aber kein gezieltes Abfangen von Kunden vorliegt und nicht durch Beeinträchtigung von deren Entscheidungsfreiheit ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird, was jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, ist Werbung auch in unmittelbarer Nähe des Geschäfts eines Mitbewerbers zulässig. Kein Unternehmer kann eine wettbewerbsfreie Sphäre im Umfeld seines Betriebs – im Sinne einer „Bannmeile“ – für sich beanspruchen, ist doch auch vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig.

Im konkreten Fall habe nach Ansicht des OGH die beanstandete Fahne als Werbemaßnahme weder die Entscheidungsfreiheit von (potentiellen) Kunden beeinträchtigt, noch habe das Verhalten eine bewusste Schädigung oder ein einseitiges gezieltes Abfangen von Kunden indiziert.

Zusammenfassend hält der OGH fest, dass Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern lauterkeitsrechtlich zulässig sind, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine ruhige, von jeder Übereilung freie vergleichende Prüfung der beiden Leistungsangebote ermöglichen und Mitbewerber weder durch gezieltes Abfangen von Interessenten schädigen noch daran hindern, ihre eigenen Angebote in einem sachlichen Leistungsvergleich ungestört zu präsentieren.

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