Aktuelle Judikatur

Markenrecht: Zwischenstand in der Causa „Kornspitz“ - Konsumentensicht überwiegt

Zusammenfassung auch der EuGH-Entscheidung vom 6.3.2014, C-409/12:

„Kornspitz“ ist seit 1984 eine eingetragene österreichische Wortmarke einer oberösterreichischen Firma, führender Hersteller von Backgrundstoffen in Österreich mit weltweitem Export, und schützt sowohl eine bestimmte Backmischung als auch das Endprodukt aus dunklem Mehl in bestimmter Form. Ein Mitbewerber beantragte zunächst erfolgreich die Löschung dieser eingetragenen Marke beim Patentamt mit der Begründung, Kornspitz sei zu einer gebräuchlichen Warenbezeichnung geworden.

Dagegen legte der Markeninhaber Berufung beim Obersten Patent- und Markensenat ein, der sich wiederum in einem Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof mit der Frage wandte, ob Kornspitz zur gebräuchlichen Sachbezeichnung wurde und ob der Inhaber dies durch Untätigkeit verursacht habe.

Der Europäische Gerichtshof antwortete im Vorabentscheid C-409/12 zu drei Auslegungsfragen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in folgender Weise:

1. Eine Marke kann für eine Ware, für die sie eingetragen ist, für verfallen erklärt werden, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers aus der Sicht allein der Endverbraucher dieser Ware zur gebräuchlichen Bezeichnung dieser Ware geworden ist.

2. Es kann als „Untätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden, dass es der Inhaber einer Marke unterlässt, die Verkäufer dazu zu bewegen, die Marke für den Vertrieb der Ware, für die die Marke eingetragen ist, mehr zu benutzen.

3. Die Erklärung des Verfalls einer Marke setzt nicht die Klärung der Frage voraus, ob es für eine Ware, für die die Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist, andere Bezeichnungen gibt.

Nach den Klarstellungen durch den EuGH entschied im konkreten Fall das OLG Wien im Jänner 2015 im Sinne des Antragstellers, dass „Kornspitz“ durch Untätigkeit des Markeninhabers eine Gattungsbezeichnung für eine bestimmte Art von Gebäck wurde und damit der Markenlöschung stattzugeben sei.

Was die sich ergebende Frage nach der Aufrechterhaltung der Marke für das vertriebene Zwischenprodukt (Backmischung) betrifft, das bei Fachleuten (Bäckern) bekannt ist, so bleibt der Markenschutz für diesen Bereich bestehen.

Nun wird sich der OGH mit der Causa „Kornspitz“ in letzter Instanz befassen, worüber wir weiter bzw. final berichten werden.

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