Aktuelle Judikatur

Irreführende Ankündigung eines Vorzugspreises für Leser bestimmter Medien

Die beklagte Partei als Reiseveranstalterin bewarb in den Zeitschriften „Bergauf“ (Mitgliedermagazin des Österreichischen Alpenvereins), „Auto Touring“ (Clubmagazin des ÖATMC), „profil“ und in der Tageszeitung „Die Presse“ mit dort beigelegten Werbebroschüren verschiedene Urlaubsreisen.

Den Broschüren waren persönlich gehaltene Schreiben in der Form von Briefen beigelegt, und zwar mit Anrede, persönlichen Wünschen und Unterschrift (etwa „Sehr geehrte Abonnenten von profil“ […] „Herzliche Grüße und einen schönen Urlaub wünscht D***** L*****, Leiterin Abo-Service“), wobei die Schrift teilweise einer Handschrift nachempfunden war. In den Briefen wandte sich die beklagte Partei dankend an die jeweiligen Abonnenten (bzw „Leser und Freunde“) der Magazine (zB „Ein Dankeschön für die Leser und Freunde von Bergauf!“; „Unser besonderes Dankeschön von profil für Sie als treuer Abonnent“) und wies darauf hin, dass es sich um spezielle Angebote für die jeweiligen Leser handle (zB „Eine besondere Bildungsreise von R***** an die Leser und Freunde des Auto Touring! … 5-Sterne-Bildungsreise in der Türkei zum Vorzugspreis“, „speziell für Sie als treuer Leser und Freund von Bergauf haben wir heute ein ganz besonderes Dankeschön. Wir laden Sie […] zu einem unvergesslichen Urlaubserlebnis ein:...“ „Für Sie als Abonnent von profil nur 129 EUR p.P. ab-Preis erhältlich zB im Monat Dezember“, „Speziell für Sie als treuer Abonnent von profil. […] Der Vorzugspreis gilt für Sie und selbstverständlich auch für Ihre Begleitperson[en].“).

Die beklagte Partei richtete sich damit in ihrer Werbung mit persönlich gehaltenen Schreiben gezielt an die jeweiligen „treuen Leser“ (bzw Abonnenten) der Zeitschrift bzw Zeitung. Sie wies diesen gegenüber mehrfach auf die „Einladung“ zu einem „Vorzugspreis“ hin und vermittelte deutlich, dass der Preis als „besonderes Dankeschön“ speziell für die Leser gelte. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für Pauschalreisen bzw ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise wird die strittigen Aussagen dahin verstehen, dass der beworbene Vorzugspreis nur exklusiv für den konkret angesprochenen und bestimmbaren Adressatenkreis (zB Abonnenten des „profil“) gilt.

Dieses Verständnis entsprach nicht den Tatsachen, was schon dadurch dokumentiert war, dass der Preis jedenfalls den Lesern (Abonnenten) der vier Printmedien „Bergauf“, „Auto Touring“, „profil“ und „Die Presse“ gewährt wurde. Die Möglichkeit, bestimmte Leistungen „exklusiv“ in Anspruch nehmen zu können, kann ein Anreiz für geschäftliche Entscheidungen kann. Auch zu 4 Ob 183/13k (Schulschikurse III) wurde betont, dass eine Exklusivitätsbehauptung einen Umstand bildet, der geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen Umstand derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Für die hier zu beurteilende Konstellation ist gleichfalls davon auszugehen, dass ein an Pauschalreisen interessierter Durchschnittsverbraucher aufgrund der Werbebroschüre zumindest prüfen wird, diesen (vermeintlichen) Vorteil als Leser auch zu nützen. Die (potenzielle) Relevanz einer diesbezüglichen Irreführung ist daher zweifellos zu bejahen. Dazu kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Erwägung: Einem Unternehmen kann im Regelfall nicht unterstellt werden, eine von vornherein unwirksame Werbung zu betreiben, also letztlich unsinnige Ankündigungen zu machen. Somit ist der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 4 UWG wegen irreführende Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils („Vorzugspreises“) für Leser und Abonnenten bestimmter Printmedien erfüllt und die Klage insoweit berechtigt.

Hingegen verstößt die blickfangartige Werbung mit "ab"-Preisen bei gleichzeitiger ausreichender Offenlegung sämtlicher Komponenten des Endpreises je nach Variante der Pauschalreise (hier z.B.: Saisonzuschlag) auch ohne Nennung des sich ergebenden Gesamtpreises nicht gegen § 2 Abs 6 Z 3 UWG oder den inhaltsgleichen § 9 Abs 1 Preisauszeichnungsgesetz. Auch aus der Pauschalreise-Richtlinie ist keine Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises ableitbar.

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