Aktuelle Judikatur

Irreführende „-20% Mehrwertsteuer“-Aktion

Ein Möbelhaus hatte damit geworben, dass man dort Möbel „schwarz kaufen“ könne und 20% Mehrwertsteuer auf ein Möbelstück nach Wahl geschenkt bekomme. Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb brachte dagegen – nach erfolgter Abmahnung ohne Einstellung der Aktion – eine Unterlassungsklage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Was nämlich bei dieser blickfangartigen Werbung leicht übersehen werden konnte, war der – kaum wahrnehmbare – Hinweis, dass nicht 20% des Bruttoverkaufspreises nachgelassen wurden, sondern nur 16,67% (= 20% vom Nettoverkaufspreis). Überdies wurde dieser Rabatt nicht sofort abgezogen, sondern nur ein Gutschein ausgestellt, der erst bei einem weiteren Möbelkauf eingelöst werden konnte.

Der Antrag des Schutzverbandes wurde vom OGH mit Beschluss vom 24.5.2016, 4 Ob 95/16y, in vollem Umfang bestätigt und der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Nach den Ausführungen des OGH ist bei der Frage, wie eine Werbung vom angesprochenen Verbraucher verstanden wird, auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Aufmerksamkeitsgrad von der jeweiligen Situation, insbesondere von der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen für den angesprochenen Verbraucher abhängt. Maßfigur für die lauterkeitsrechtliche Prüfung einer gegenüber von Verbrauchern angewendeten Geschäftspraktik ist ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher.

Es sei jedenfalls vertretbar, wenn das Rekursgericht angesichts der an ein breites Publikum gerichteten Werbung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, auflagenstarke Tageszeitungen, Postwurfsendungen) und dem weit gefächerten Warenangebot, das nicht nur teure Möbel und kostenaufwändige Einrichtungsgegenstände, sondern durchaus auch Spontankäufen zugängliche Klein- und Billigmöbel umfasst, von einem angesprochenen Verbraucher ausgeht, der weder eine besondere Aufmerksamkeit, intensivere Vorbereitung und längere Zeit aufwendet und auch zahlreiche Personen umfasst, die weder wirtschaftliche Ausbildung noch ein solches Verständnis aufweisen. Diesen Verbrauchern seien die Berechnung der Mehrwertsteuer und die sich daraus ergebenden Konsequenzen, wenn ein „steuerfreier“ oder „schwarzer“ Einkauf im Sinne eines Rabatts in Höhe der im Bruttoverkaufspreis enthaltenen Mehrwertsteuer angeboten wird, weitgehend fremd.

Die Ankündigung eines Geschenks von 20 % Mehrwertsteuer auf ein Möbelstück, insbesondere in der Form der Ankündigung „20 % Mehrwertsteuer geschenkt, auf ein Möbelstück Ihrer Wahl“ legt, so der OGH, das Verständnis nahe, dass bei Kauf eines Möbelstücks ein Rabatt in Höhe der im Bruttoverkaufspreis enthaltenen Mehrwertsteuer gewährt wird, und zwar im Zweifel sofort beim Ankauf. Es sei daher auch die rekursgerichtliche Beurteilung jedenfalls vertretbar, dass diese Ankündigung irreführend ist, wenn tatsächlich der Rabatt nicht schon beim Ankauf des Möbelstücks, sondern nur ein erst bei einem weiteren Einkauf einlösbarer Gutschein über die „ersparte Mehrwertsteuer“ gewährt wird.

Aufklärende Hinweise könnten bei mehrdeutigen Werbeaussagen eine Täuschung nur verhindern, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen werden. Das setze im Regelfall gleiche Auffälligkeit voraus, wobei maßgebend ist, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher den aufklärenden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird.

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