Aktuelle Judikatur

Irreführende „ab“- bzw. „statt“-Preise bei Pauschalreise mit zusätzlichen Kosten

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte vorinstanzliche Entscheidungen (GZ 4 Ob 178/16d und 4 Ob 181/16w vom 26. September 2016), die mit einstweiliger Verfügung einer beklagten Partei untersagten, Pauschalreisen irreführend mit „ab“- oder „statt“-Preisen zu bewerben oder auf Vorzugspreise hinzuweisen, wenn kein Preisvorteil vorliegt. Der OGH äußerte sich zu „ab“-Preisen in dieser Causa im Lichte der früheren Entscheidung 4 Ob 107/15m, wonach keine irreführende Preiswerbung bei Pauschalreisen vorliegt, wenn jener „ab“-Preis angeführt wird, der vom Kunden bei Inanspruchnahme auch tatsächlich entrichtet werden muss.

In diesem Sinne war im konkreten Fall eine Studienreise ab 99 Euro allerdings irreführend, weil die nicht unerheblichen Kosten für Eintritte und Führungen zu Sehenswürdigkeiten, die vom Durchschnittsverbraucher als wesentliche Elemente einer derartigen Studienreise betrachtet würden, vom genannten Preis nicht erfasst sind.
Zu der „statt“-Preiswerbung hielt der OGH generell fest, dass aus dem Wortlaut oder aus dem Gesamtbild der Ankündigung ausreichend deutlich erkennbar sein muss, um welche Preise es sich handelt. Dabei ist wegen der suggestiven Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen. Sehr klein gedruckter Fußnotentext wirke überladen und schwer verständlich und kläre laut OGH deshalb nicht ausreichend auf.

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