Aktuelle Judikatur

Täuschende Standortwerbung bei fehlender Präsenz vor Ort

Der Oberste Gerichtshof (OGH, 4Ob 172/16x vom 30. August 2016) bestätigte vorinstanzliche Entscheidungen, die einem Rechtsanwalt in Vorarlberg untersagten, auf seiner Website unter Anführung einer Wiener Adresse und einer Telefonnummer mit Wiener Vorwahl zu behaupten, einen „Standort in Wien“ zu betreiben oder sonst einen Eindruck zu erwecken, dass sich dort seine Anwaltskanzlei befinde.

Seine Kanzleiadresse befindet sich in Vorarlberg, sämtliche Anrufe an die Wiener Telefonnummer werden automatisch weitergeleitet und in Wien verfügte der Beklagte über keine nach außen erkennbare Geschäftsräumlichkeit. An der beworbenen Adresse mietete der Beklagte im Jahr 2015 zwei Mal stundenweise ein Besprechungszimmer.

Damit wurde von den Vorinstanzen vertretbar abgeleitet, dass ein falscher Eindruck einer Mindestkanzleiorganisation samt einem anwesenden Ansprechpartner erweckt wurde. Diese Werbung war daher irreführend nach § 2 UWG und somit wettbewerbswidrig.

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)