Aktuelle Judikatur

EuGH: Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software zulässig

Der Kläger (Privatperson) des in Frankreich geführten Ausgangsverfahrens hatte bei einem Händler einen Laptop gekauft, auf dem ein Windows-Betriebssystem und andere Softwareanwendungen vorinstalliert waren (das konkrete Modell war nur mit Software-Vorinstallation erhältlich). Er lehnte bei der ersten Nutzung des Computers den Endbenutzer-Lizenzvertrag für das Betriebssystem ab und verlangte vom Hersteller die Rückerstattung des den Kosten der vorinstallierten Software entsprechenden Teils des Kaufpreises. Der Hersteller lehnte dies mit dem Hinweis auf ein einheitliches und untrennbares Angebot ab. Wenig später wurde dem Käufer die vollständige Rückerstattung des Kaufpreises (EUR 549.-) gegen Rückgabe der Ware angeboten. Der Käufer lehnte dies ab und klagte den Hersteller auf Schadenersatz wegen unlauterer Geschäftspraktik.

Mit Vorabentscheidung vom 7.9.2016, C-310/15 – Deroo-Blanquart/Sony Europe, sprach der EuGH aus, dass ein solches „Bundeling“ grundsätzlich nicht unlauter sei. Zunächst seien Kopplungsgeschäfte nicht schon per se unlauter, weil sie nicht im Anhang I der UGP-Richtlinie (entspricht dem Anhang zum UWG) genannt seien. Darüber hinaus liege im Allgemeinen hier auch keine irreführende oder aggressive Geschäftspraktik vor. Die Kombination von PC und vorinstallierter Software entspreche den Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher, die den Erwerb eines so ausgestatteten und sofort nutzbaren Computers dem gesonderten Kauf einer Software vorziehen würden. Ferner sei der Käufer in seiner Eigenschaft als Verbraucher über die vorinstallierte Software und die genauen Merkmale jeder einzelnen Anwendung gebührend informiert worden.

Der Käufer sei auch darüber informiert worden, dass das konkrete Computermodell nicht ohne vorinstallierte Software erhältlich sei und hätte daher nach freier Entscheidung auch ein anderes Modell ohne diese Software erwerben können. Der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software, ohne dass ein Verbraucher die Möglichkeit habe, dasselbe Modell ohne vorinstallierte Software zu kaufen, stelle daher an sich keine unlautere Geschäftspraxis dar, es sei denn, eine solche Praxis widerspreche den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt und beeinflusse in Bezug auf dieses Erzeugnis das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich oder sei dazu geeignet, es wesentlich zu beeinflussen, was das nationale Gericht zu beurteilen habe.

Zur Frage, ob hier das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme eine irreführende Geschäftspraxis darstelle, hielt der EuGH fest, dass nach der UGP-Richtlinie zwar der Preis eines zum Kauf angebotenen Produkts, d.h. der Gesamtpreis des Produkts, eine wesentliche Information sei, nicht aber der Preis jedes seiner Bestandteile. Da das konkrete Modell überdies nur mit vorinstallierter Software erhältlich war, sei das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme auch weder geeignet gewesen, den Verbraucher daran zu hindern, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, noch geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

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