Aktuelle Judikatur

Glücksspielmonopol europarechtskonform

Der VfGH wies als Art Schlusspunkt einer jahrelangen Diskussion trotz mehrfach geäußerter Bedenken in der Literatur mehrere Anträge des OGH und anderer Gerichte als unzulässig zurück, welche die Anfechtung einzelner Bestimmungen des GSpG und weiterer landesgesetzlicher Regelungen zu Spielautomaten zum Inhalt hatten (VfGH 15.10.2016, G 103-104/2016-49 ua mit kritischer Anmerkung von Leidenmühler, Kohärenz im österreichischen Glücksspielrecht? – Wertungswidersprüche und Judikaturdivergenzen, MR 2016, 295). Dabei wurde von den Zivilgerichten vorgebracht, dass dem Glücksspielmonopol die unionsrechtlich erforderliche Rechtfertigung fehlen würde, weil die Werbung für Glücksspiele durch die Konzessionäre im Ergebnis nicht ausschließlich dazu dienen würde, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern den Zweck verfolgen würde, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres zu spielen bereit sind. Aus der insbesondere vom OGH angenommenen Unionrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols wäre daher zu folgen, dass die in Fallgestaltungen, die nicht in den Anwendungsbereichs des Unionsrechts fallen, weiter anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielrechts eine gegen Art 7 B-VG verstoßende Inländerdiskriminierung begründen würden.

Der VfGH teilte diese Bedenken aber nicht, wobei zum einen der Anfechtungsumfang zu eng gewählt worden sei. Zum anderen erweise sich aber auch die Anfechtung des gesamten GSpG als unzulässig, weil verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen sämtliche Bestimmungen dargelegt worden seien. Der VfGH ging damit inhaltlich davon aus, dass die Regelungen des GSpG allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. Insbesondere enthalte das GSpG Regelungen, die sicherstellen sollten, dass Werbemaßnahmen der Inhaber von Glücksspielkonzessionen nicht mit den Zielen dieses Gesetzes, die auch in der Vorbeugung der Spielsucht bestehen, in Konflikt geraten. Das österreichische System der Glücksspielkonzessionen verstößt daher laut VfGH nicht gegen das Unionsrecht und somit besteht auch für eine „Inländerdiskriminierung“ bzw. eine Verfassungswidrigkeit dieses Systems kein Anhaltspunkt.

Auch der VwGH setzte sich in einer vorher ergangenen Entscheidung eingehend mit der Rechtsprechung des EuGH und der unionrechtlichen Zulässigkeit von Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch das GSpG auseinander. Er verneinte dabei ebenfalls eine Unionrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen zum GSpG und hielt es für belegt, dass das vom österreichischen Gesetzgeber seit langer Zeit gewählte System zur Beschränkung der Möglichkeiten, in Österreich an Glücksspielen teilzunehmen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen erreiche. Die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52f GSpG) verfolgen laut VwGH in kohärenter und systematischer Weise die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022).

Der OGH schließlich erachtete durch die inhaltliche Entscheidung des VfGH auch in der Zusammenschau mit der zitierten Entscheidung des VwGH die unions- und verfassungsrechtlichen Fragen als hinreichend geklärt. Ungeachtet der Zurückweisung der Anträge des Senats aus formalen Gründen ging der VfGH im Erkenntnis über die Bescheidbeschwerden umfassend auf die Vorgaben des EuGH zur Unionsrechtskonformität von Glücksspielrechtsnormen und auch auf die vom OGH gegen die österreichische Rechtslage geäußerten Bedenken ein. Dabei wurde auch die Frage eines maßvollen Werbeauftritts der Konzessionäre behandelt, insgesamt aber eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt im Sinn der Rechtsprechung des EuGH vorgenommen. Den entsprechenden Einwänden der Beklagten in zahlreichen Verfahren zum GSpG kam daher keine Berechtigung zu und war somit den Klagen auf Verletzung des Glücksspielmonopols dort stattzugeben (OGH 22.11.2016, 4 Ob 162/16a und zuvor die Anträge des OGH an den VfGH vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16m).

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)