Aktuelle Judikatur

EuGH: Bezeichnungen wie „Sojamilch“ oder „Tofubutter“ für pflanzliche Produkte unzulässig

Die Vorabentscheidung des EuGH vom 14.6.2017, C-422/16, erging im Rahmen eines Verfahrens zwischen dem (Deutschen) Verband Sozialer Wettbewerb e.V. und dem Lebensmittelproduzenten TofuTown.com GmbH. Das vorlegende Landgericht Trier hatte darüber zu urteilen, ob Bezeichnungen wie „Soyatoo Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“ oder „Cream“ für vegetarische/vegane Lebensmittel zulässig seien oder ein unlauterer Gesetzesverstoß (gemäß § 3a dUWG) in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (VO über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse) vorliegt. Laut Anhang VII zu dieser VO sind Ausdrücke wie „Milch“ sowie die anderen, dort angeführten Bezeichnungen für Milcherzeugnisse wie „Molke“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“, „Joghurt“ etc, ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.

Der beklagte Hersteller verteidigte seine Produktbezeichnungen mit einem massiv veränderten Verbraucherverständnis. Weiters verwende er Bezeichnungen wie „Butter“ oder „Cream“ nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit Begriffen, die einen Hinweis auf den pflanzlichen Ursprung der in Rede stehenden Produkte enthielten, etwa „Tofu-Butter“ oder „Rice Spray Cream“.

Der EuGH urteilte im Sinne der klagenden Partei und hielt fest, dass die Bezeichnung „Milch“ sowie die im Vorabentscheidungsersuchen weiters angeführten Bezeichnungen wie „Molke“, „Rahm“, „Butter“, „Buttermilch“, „Käse“ und „Joghurt“ grundsätzlich nicht rechtmäßig für rein pflanzliche Produkte verwendet werden dürfen, da es sich bei Milch um ein Produkt tierischen Ursprungs handle. Auch klarstellende oder beschreibende Zusätze, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinwiesen, wie etwa „aus Soja“ oder „aus Tofu“, könnten nichts daran ändern, dass rein pflanzliche Produkte nicht mit diesen Begriffen bezeichnet werden dürfen. Dieses Verbot gelte sowohl für die Vermarktung als auch für die Werbung; ausgenommen davon seien lediglich die in Anhang I des Beschlusses 2010/791 der Kommission angeführten Erzeugnisse (wie zB Kokosmilch, Erdnussbutter).

Die betreffenden Bestimmungen der auszulegenden Verordnung sollen nach Ansicht des EuGH zur Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse sowie ihrer Qualität, zum Verbraucherschutz und zum Erhalt der Wettbewerbsbedingungen beitragen. Es verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch- oder Fisch-Alternativprodukte in Bezug auf die Verwendung von Verkaufsbezeichnungen keinen Beschränkungen unterliegen, weil Milch und Milcherzeugnisse einem anderen Sektor angehörten als die verschiedenen Fleischarten oder die Erzeugnisse der Fischerei und jeder Sektor seine eigenen Besonderheiten aufweise.

Entsprechend dieser Entscheidung dürfen somit die Bezeichnung „Milch“ und die nach der betreffenden Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts nicht verwendet werden (mit Ausnahme der in Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission genannten Erzeugnisse), und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen.

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)