Aktuelle Judikatur

Irreführung durch Registrierungshinweis „®“

In der Entscheidung 4 Ob 118/18h vom 29.1.2019 nimmt der OGH zur Frage Stellung, unter welchen Umständen die Verwendung des Registrierungshinweises „®“ eine unlautere Irreführung sein kann. Zuletzt war diese Frage vom OGH in der Entscheidung 17 Ob 19/11k erörtert worden, wo die Irreführung mangels Auswirkung auf die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher verneint worden war („Zahnpflege aus der Wissenschaft®“).

Die Streitteile bieten ein spezielles Niederdruck-Injektionsverfahren für Mauertrockenlegungen in unmittelbarem Konkurrenzverhältnis an, wobei der Beklagte bis 2017 als Handelsvertreter für die Klägerin tätig war. Dem Beklagten wurden nach Gründung seines eigenen Unternehmens vom deutschen Erfinder des Verfahrens (der Patentschutz war bereits erloschen) die ausschließlichen Nutzungsrechte für die Marke „A*****“ (Methode der Mauertrockenlegung) für Österreich übertragen, nachdem er zuvor den Lizenzvertrag mit der Klägerin gekündigt hatte. Die Lizenzrechte des Beklagten galten allerdings nur für die Wortbildmarke „A*****“, weil die Registrierung der reinen Wortmarke „A*****“ vom Erfinder zurückgenommen worden war. Somit konnte auch die Klägerin weiterhin die Methode unter der Bezeichnung „A*****“ anbieten.

Der Beklagte warb in Printmedien sowie auf seiner Website mit den Aussagen „Die Original A*****® in AUSTRIA", „Wir erstellen Ihnen kurzfristig ein kostenloses, optimales Sanierungspaket nach der original A*****®-Methode … Sie erhalten … unsere Original A*****® 10 Jahresgarantie" und „Ihr einziger Mauertrockenleger in Austria mit der Original A*****® Methode und dem hochwertigen Super [...]® Material (eingetragenes Warenzeichen). Achten Sie auf das Original A*****® Markenzeichen, dann ist der langfristige Erfolg ihrer Trockenlegung am Haus auch ganz sicher und wirklich garantiert mit der 10 Jahres Original A*****® Garantie."

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „A*****“ zusammen mit dem Registrierungszeichen „®“, soweit es sich nicht um die eingetragene Wortbildmarke handle, weil der Wortlaut der Marke allein nicht geschützt sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht hob die Entscheidung wieder auf, ließ allerdings die Revision betreffend die Verwendung des ®-Zeichens zu.

Der OGH hält fest, dass ein „R im Kreis“ allgemein als Hinweis auf eine registrierte Marke verstanden werde. Ein derartiger Schutzrechtshinweis richte sich sowohl an Mitbewerber, um sie auf das Bestehen des Markenrechts aufmerksam zu machen als auch an die potenziellen Kunden des Werbenden. In der Literatur (Thiele, Rechtssichere Verwendung von Schutzzeichen, RdW 2010, 557) werde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH die Ansicht vertreten, die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten bei Verwendung des ®-Zeichens, dass es eine exakt so registrierte Marke gebe (erwähnt wird hier die BGH-Entscheidung I ZR 219/06, wo Bezeichnung „Thermoroll®“ gegenüber dem tatsächlich registrierten Zeichen „Termorol“ als relevante Irreführung angesehen wurde, weil dieser Unterschied gerade zwischen den Streitteilen für die Abgrenzung zum Wettbewerber eine erhebliche Rolle gespielt habe).

Im konkreten Fall sei, so der OGH, der Registrierungshinweis „®" derart eingesetzt worden, dass der Beklagte seine „A*****® Methode“ im Vergleich zur Tätigkeit der Klägerin beworben habe. Weiters habe er Begriffe wie „original“ und „patentiert“ beigefügt, was ihm bereits rechtskräftig verboten worden sei, weil die Klägerin dieselbe Methode zuvor schon länger auf dem Markt angeboten habe. Auch der Registrierungshinweis habe denselben verpönten Zweck verfolgt: Der Beklagte habe ihn bewusst wahrheitswidrig eingesetzt, um eine Exklusivität seiner Leistungen anzudeuten, die ihm jedoch nicht zukomme. Die Verwendung der Bezeichnung „A*****®“ suggeriere im vorliegenden Kontext, dass der Beklagte der einzige autorisierte Anbieter der Methode sei, was nicht den Tatsachen entspreche. Dieser unrichtig erweckte Eindruck von Exklusivität könne einen Verbraucher jedenfalls dazu bewegen, sich näher mit dem Angebot des Beklagten zu befassen und sei die Relevanz der Irreführungshandlung daher zu bejahen.

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