Aktuelle Judikatur

Keine unlautere Ausbeutung bei Verwendung von Namen als Metatag bei einer entsprechenden Listung

OGH vom 19.12.2019, Geschäftszahl 4 Ob 223/19a

Die Klägerin spricht sich in ihrem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht gegen die Verwendung ihrer Kennzeichen (Namen und Wortmarke) auf der Website der Beklagten aus. Sie wendet sich – mit der Bemerkung, dass die Vorinstanzen die Zielrichtung des Klagebegehrens missverstanden hätten – vielmehr dagegen, dass ihre Kennzeichen von der Beklagten „zur Suchmaschinenoptimierung“ verwendet werden. In dieser Hinsicht wirft sie der Beklagten vor, ihre Kennzeichen (als Metatags) unlauter auszunützen und dadurch einen Vorteil im Wettbewerb zu erlangen, der in der Vorreihung der Website der Beklagten durch Suchmaschinen bestehe. Dementsprechend sei die Verwendung von Kennzeichen als Metatags bei Branchengleichheit unzulässig.

Obwohl die Klägerin auch das Marken- und das Namensrecht erwähnt, bezieht sie die Unzulässigkeit der Kennzeichenverwendung nur mehr auf die unlautere Ausnützung durch die Beklagte, was zu einer Beeinflussung des Wettbewerbs führe; sie stützt ihr Sicherungsbegehren daher nur mehr auf § 1 Abs 1 Z 1 UWG. Die Klägerin konnte dazu die für die behauptete Ausbeutungssituation ins Treffen geführten Umstände (manipulierte Vorreihung durch Suchmaschinen) nicht bescheinigen. Nach den Feststellungen und den dazu erfolgten Klarstellungen in der Beweiswürdigung des Erstgerichts kommt es bei den gängigen Suchmaschinen bei Eingabe des (Marken-)Namens der Klägerin zu keiner Vorreihung der Website der Beklagten gegenüber jener der Klägerin.

Das von der Klägerin im gegebenen Zusammenhang vorgetragene Argument, durch die Vorreihung in den Suchergebnissen werde beim durchschnittlichen Nutzer der Eindruck eines Zusammenhangs zwischen den Streitteilen erweckt, ist zum einen nicht verständlich, weil der Nutzer eine Vorreihung und den Grund dafür gar nicht bemerken würde, und zum anderen nicht stichhaltig, weil die behauptete Vorreihung nicht bescheinigt ist. Dazu hat das Rekursgericht auch auf die Entscheidung zu 17 Ob 1/07g verwiesen und ausgeführt, dass ein berechtigtes Interesse für eine (lauterkeitsrechtlich und markenrechtlich) zulässige Verwendung eines fremden Kennzeichens als Metatag (selbst bei einer damit verbundenen Beeinflussung von Suchergebnissen) dann nicht bestehe, wenn die beanstandete Website keinerlei Informationen über das Unternehmen des Konkurrenten enthält. Die zitierte Rechtsprechung gilt somit auch für das Verhältnis zwischen Mitbewerbern sowie auch für ein Ad hoc Wettbewerbsverhältnis.

Auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des EuGH zu C 657/11, Belgian Electronic Sorting Technology NV, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Darin gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass die Nutzung eines Domain-Namens sowie die Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website unter den Begriff der „Werbung“ nach der Richtlinie über vergleichende Werbung zu subsumieren ist. Somit liegt zusammenfassend betrachtet keine unlautere Ausbeutung bei der Verwendung von Namen als Metatag bei einer entsprechenden Listung auf einer Website vor, wenn sonst keine Irreführung damit verbunden ist.

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