Aktuelle Judikatur

"Sammler-Service" bei Münzen unzulässig, wenn laufend ungefragte Lieferungen erfolgen

OGH vom 28.1.2020, Geschäftszahl 4 Ob 199/19x

Der Senat des OGH erachtet die Entscheidung zum „Sammler-Service“ und die entsprechende Begründung über die Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) für zutreffend. Der angefochtenen Entscheidung liegt dabei der Umstand zugrunde, dass die Koppelung der Bestellung eines Produkts an die Inanspruchnahme des „Sammler-Services“ nicht deutlich kommuniziert wird. Die entsprechenden Ausführungen für das „Sammler-Service“ sind schwer erkennbar und befinden sich im Kleindruck im Fließtext auf der Bestellkarte, bei der eine Einzelbestellung bereits vorangekreuzt ist.

Diese Methode der Beklagten, mit der einem Kunden weitere Lieferungen zugestellt werden, die nur durch rechtzeitige Rücksendung der Ware abgewendet werden kann, ist als unlautere Beeinflussung eine relevante Belästigung iSd § 1a UWG; dem Kunden wird dadurch nämlich der weitere Erwerb von nicht bestellten Waren aufgedrängt. Diese aggressive Geschäftspraktik ist auch geeignet, die wirtschaftliche Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers oder den Wettbewerb zwischen Unternehmen spürbar zu beeinflussen.

Auch die vom Kunden zu unterschreibende Bestellkarte der Beklagten fällt wegen der dort vorgedruckten Vertragserklärungen unter den Begriff des Vertragsformblatts iSd § 6 Abs 3 KSchG. Der Inhalt der Karte ist jedenfalls insoweit intransparent, als nicht klar erkennbar ist, wie häufig und über welchen Zeitraum der Kunde welche Waren zu welchem Preis erhalten wird. Dieses Informationen sind für den Kunden aber insofern relevant, als davon der Umfang der Pflicht zur Rückgabe bzw zur Bezahlung der Waren abhängt.

Der Kläger begehrt außerdem, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über Medaillen und/oder Münzen die Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung nicht über die wesentlichen Eigenschaften der Ware zu informieren, insbesondere indem nicht darauf hingewiesen wird, wer die Prägung der von ihr angebotenen Medaillen und/oder Münzen beauftragt und/oder wer die von ihr angeführten Limitierungen gesetzt hat. Die postalischen Zusendungen der Beklagten weisen ein gediegenes, „quasi-amtliches“ Aussehen auf, auch durch den Hinweis auf eine „geprüfte Limitierung“.

Grundsätzlich können die Kunden der Beklagten allerdings davon ausgehen, dass diese ihre beworbenen und vertriebenen Produkte selbst prägen lässt. Aus den Feststellungen lässt sich nicht ableiten, dass die Prägung von einer dritten oder gar staatlichen Stelle beauftragt wurde. Nach Ansicht des Senats liegt im vermissten Hinweis der Beklagten, dass sie die Prägung selbst beauftragt hat, jedenfalls in der vorliegenden Konstellation keine wesentliche Information im Sinn des § 2 Abs 4 UWG vor. Bezüglich der Angaben zur Höhe der Limitierung wird der Beklagten kein Fehlverhalten vorgeworfen. Im Übrigen begegnen dem Verbraucher Limitierungen („limited edition“) in den unterschiedlichsten Branchen (zB Bekleidung, Fahrzeuge, Kaffeekapseln) und werden regelmäßig dem Hersteller zugeschrieben.

Der Umstand, dass die Entscheidung auch in einem Medium veröffentlicht werden muss, das ältere Personen anspricht, ist nicht überschießend, zumal sich die Beklagte gezielt an ältere Personen richtet. Auch die Veröffentlichung in einer Wochenendausgabe der „Kronen-Zeitung“ ist für den Anlassfall angemessen und entspricht der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen.

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)