Aktuelle Judikatur

Keine allgemeine Überwachungspflicht für Provider, aber die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen zulässig

OGH vom 30. 3.2020, Geschäftszahl 4 Ob 36/20b

Der Kläger ist ein österreichischer Rundfunkveranstalter, der gesetzlich verpflichtet ist, für zwei österreichweit empfangbare Fernsehprogramme zu sorgen. Bei der Gestaltung seiner Sendungen und Angebote muss der Kläger für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität sorgen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Rundfunkveranstalter stehen dem Kläger die ausschließlichen, zeitlich, örtlich und sachlich uneingeschränkten Werknutzungsrechte an einer Vielzahl von Lichtbildern zu, die in seinem Auftrag angefertigt wurden.

Die Beklagte, eine irische Gesellschaft mit Sitz in Dublin und Tochter des US Unternehmens Facebook Inc, betreibt unter der Internetadresse www.facebook.com eine Online Plattform in Form eines sozialen Netzwerks, auf dem Nutzer Profilseiten anlegen, Kommentare veröffentlichen, Nachrichten austauschen und Interessen preisgeben können. Auf der Online Plattform der Beklagten wurde das klagsgegenständliche Foto ohne Zustimmung des Klägers abrufbar gehalten, und zwar in einer bearbeiteten Version, bei der das Lichtbild – wie nachfolgend abgebildet – in eine Fotomontage eingebettet wurde. In dieser Fotomontage wird in Anlehnung an eine Imagekampagne des Klägers die Aussage in den Vordergrund gerückt: „Es gibt einen Ort, an dem Lügen zu Nachrichten werden. Das ist der ORF.“ Darunter steht in kleineren Buchstaben der Satz: „Das Beste aus Fake NEWS, Lügen und Propaganda, Pseudokultur und Zwangsgebühr. Regional und International. Im Fernsehen, im Radio und auf dem Facebook Profil von Armin Wolf.“ Zudem ist die bekannte Kinderbuchfigur des Pinocchio mit langer Nase abgebildet.

Am 13. 2. 2018, am 14. 2. 2018 und am 19. 2. 2018 wurde die Beklagte von Vertretern des Klägers unter Hinweis auf die Rechtsverletzungen aufgefordert, die beanstandeten Veröffentlichungen zu löschen. Die Beklagte entsprach dieser Aufforderung nicht. Am 20. 2. 2018 wurde von einem Manager der Beklagten mitgeteilt, dass die Beklagte das Posting auf der Facebook Seite des FPÖ Politikers nicht löschen werde.

Nach Art 15 Abs 1 der EC Richtlinie (§ 18 Abs 1 ECG) besteht für Access Provider und Host Provider keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte. Sie dürfen nicht dazu verpflichtet werden, von sich aus aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden und Gerichte ist aber zulässig. Dazu gehören insbesondere die Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte, die auch künftige Rechtsverletzungen und auch solche durch andere (dritte) Nutzer erfassen dürfen.

Unterlassungsanordnungen können sich nicht nur auf den ursprünglichen rechtswidrigen Inhalt, sondern auch auf wortgleiche oder sinngleiche Inhalte beziehen. Sinngleiche Inhalte sind solche, die im Kern dem als rechtswidrig beurteilten Inhalt entsprechen. Die „Kern-Übereinstimmung“ muss sich dabei auf den ersten laienhaften Blick ergeben oder durch technische Mittel (zB eine Filtersoftware) feststellbar sein. Zudem müssen die für das Rechtswidrigkeitsurteil maßgebenden Kriterien in der Unterlassungsanordnung ausreichend bestimmt angegeben werden. Werden diese Grundsätze eingehalten, so ist die Unterlassungsanordnung ausreichend bestimmt und nicht überschießend und schafft für den Provider keine unverhältnismäßige Verpflichtung.

Einer Unterlassungsanordnung darf grundsätzlich auch weltweite Wirkung zuerkannt werden. Die Schranke für eine weltweite Anordnung besteht darin, dass die nationalen Gerichte im Rahmen ihrer Entscheidung auf die jeweiligen international anerkannten Rechtsgrundsätze Bedacht zu nehmen haben. Bei immaterialgüterrechtlichen Ansprüchen gilt dies für den Grundsatz der Territorialität. Dieser Grundsatz beschränkt die Reichweite der Unterlassungsanordnung auf den Schutz im Inland. Bei räumlich nicht von vornherein nach dem Territorialitätsprinzip beschränkten Unterlassungspflichten ist eine deutliche Klarstellung des Klägers notwendig, wenn er einen über Österreich hinausgehenden Schutz in Anspruch nehmen will, widrigenfalls – mangels entsprechender Anhaltspunkte – angenommen werden muss, dass nur Schutz für Österreich angestrebt wird.

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen die von der Beklagten bekämpften Unterlassungsanordnungen zu Recht erlassen, wobei sich diese auf den geltend gemachten Schutz in Österreich beziehen.

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