Aktuelle Judikatur

Vorschrift betreffend die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen sind nicht auf die Vereinbarkeit mit der RL-UGP zu prüfen

EuGH vom 4.7.2019, C-393/17, Kirschstein

Entgegen der Ansicht von GA Bobek geht der EuGH davon aus, dass bei einer nationalen Vorschrift, die bestimmen soll, welcher Wirtschaftsteilnehmer berechtigt ist, eine Dienstleistung zu erbringen, die Gegenstand eines Handelsgeschäfts ist, ohne unmittelbar die Praktiken zu regeln, die dieser Wirtschaftsteilnehmer sodann einsetzen darf, um den Absatz dieser Dienstleistungen zu fördern oder voranzutreiben, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf eine Geschäftspraktik bezieht, die unmittelbar mit der Erbringung dieser Dienstleistung iSd RL-UGP zusammenhängt. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung betreffend das Verbot der Verleihung des Masterabschlusses betreffe nicht die Modalitäten der Absatzförderung oder der Vermarktung der Dienstleistungen im Hochschulwesen, sondern die Berechtigung eines Wirtschaftsteilnehmers, solche Dienstleistungen zu erbringen, wenn diese die Verleihung eines bestimmten akademischen Grads umfassen, der einem spezifischen rechtlichen Schutz unterliegt und gegenbenenfalls erlaubt, eine Reihe bestimmter Vorrechte wahrzunehmen. Eine solche Regelung unterscheide sich somit deutlich von Vorschriften, die vorsehen, wie ein Wirtschaftsteilnehmer, der zur Erbringung von Dienstleistungen dieser Art berechtigt ist, deren Vermarktung fördern darf, insb indem er die Qualtitätskennzeichen oder die Genehmigung einer bekannten Universität beansprucht.

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)