Aktuelle Judikatur

Irreführende Werbung mit „Nur heute“ und Informationspflichten bei Telefontarifen

Ein Verbraucherschutzverband klagte einen Telekommunikationsdienstleister, der im Fernabsatz über seine Website mit Verbrauchern laufend Verträge abschließt. Der Kläger beanstandete, dass bei Kombiangeboten für Handys mit Vertrag im Onlineshop nicht in klarer und verständlicher Weise über den Gesamtpreis im Vorvertragsverhältnis informiert wurde, insbesondere betreffend die Speichermedienvergütung, sowie bei einem unbefristeten Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen nicht klar über die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten zu informieren und monatliche Gesamtpreise (inklusive die jährliche „Mobile-Service-Pauschale“ aliquot, das heißt mit einem Zwölftel) auszuweisen.

Im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ist in § 4 Abs 1 Z 4 und Z 5 normiert, dass der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung informieren muss bevor er durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist sowie dass der Unternehmer bei einem unbefristeten Vertrag über die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und die monatlichen Gesamtkosten, wenn Festbeträge in Rechnung gestellt werden, informieren muss.

Somit sind alle Kosten, die der Verbraucher insgesamt aufwenden muss, um die Ware zu erwerben, daher etwa auch die Speichermedienvergütung, anzugeben. Bei Vereinbarung von Festbeträgen für unbefristete Verträge müssen die Gesamtkosten pro Abrechnungszeitraum, beispielsweise pro Quartal, angegeben werden. Des Weiteren müssen die monatlichen Gesamtkosten angegeben werden, sodass die vom beklagten Telekomanbieter eingehobene jährliche Service-Pauschale aliquot bei den monatlichen Gesamtkosten auszuweisen ist. Der beklagte Telekommunikationsanbieter führte im gegenständlichen Fall diese zusätzlichen Kosten im Online-Bestellvorgangs wenn überhaupt nur beiläufig nach einigen Bestellschritten an.

Der OGH folgte der Auffassung der Vorinstanzen hinsichtlich der nicht ausreichend nachgekommenen Informationsverpflichtung. Der Telekomanbieter bezeichnet die Entgeltbestimmungen – dem einzigen Dokument, aus dem sich die aliquotierten monatlichen Gesamtkosten ergeben – als AGB. Die für den Verbraucher bestimmten Informationen dürfen allerdings nicht innerhalb der AGB versteckt sein. Es muss vielmehr gewährleistet sein, dass der Verbraucher die bereitgestellten Informationen problemlos zur Kenntnis nehmen kann, wenn er dies möchte. Da dem Verbraucher kein Hinweis auf den nur in den AGB ersichtlichen Betrag gegeben und dieser zusätzlich nur als klein gedruckte Fußnote ausgewiesen wird, widerspricht diese Darstellung dem Transparenzgebot.

Wettbewerbsrechtlich relevant war im gegenständlichen Fall ein Verstoß gegen eine im UWG Anhang (Z 7) aufgezählte Geschäftspraktik und damit wegen Irreführung unlauter; und zwar die unrichtige Behauptung, eine Ware oder Leistung sei nur eine sehr begrenzte Zeit, zu bestimmten Bedingungen, verfügbar. Der OGH bestätigte im Wesentlichen das Unterlassungsbegehren, Behauptungen zu unterlassen, dass eine Gutschrift, eine Vergünstigung, ein Gutschein, ein Rabatt oder ähnliches für ein Produkt nur gewährt wird, wenn sich der Kunde binnen einer sehr begrenzten Zeit, zum Erwerb des Produkts oder Vertragsabschluss entscheidet. In den Online-Angeboten wurden mehrfach etwa „Nur heute, nur für Sie!“ oder „Dieser Gutschein gilt nur heute, nur im Onlineshop und nur für Sie“ beworben. Denselben Nutzern wurden diese Werbeaussagen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen angezeigt.
Damit hat, so der OGH, die Beklagte unwahr ein zeitlich sehr beschränktes Sonderangebot in der von ihr nicht widerlegten Absicht behauptet, dieses nach Ende des angegebenen Aktionszeitraum fortzusetzen. Der OGH hielt in diesem Zusammenhang, aufgrund des Unterlassungsbegehrens, fest, dass eine Woche kein „sehr kurzer Zeitraum“ im Sinne der Z 7 Anh UWG ist. Der OGH verkürzte hier die Werbezeit auf den klagsgegenständlichen einenTag. Die Unterlassung einer solchen personalisierten Werbung wurde vom OGH – von beantragten zwei Monaten – auf einen Sperrzeitraum von einem Monat verkürzt. Ansonsten würden die Werbemaßnahmen der Beklagten in einem für die Hintanhaltung der Irreführung nach dem Tatbestand des UWG Anh Z 7 nicht erforderlichen Ausmaß eingeschränkt werden.

Geschäftszahl 4Ob86/21g Entscheidungsdatum 28.09.2021

Link zur Entscheidung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20210928_OGH0002_0040OB00086_21G0000_000%20

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