Aktuelle Judikatur

Irreführende Verwendung eines Logos

Im gegenständlichen Fall vertreiben die Streitparteien Zirbenholzprodukte und stehen diesbezüglich im Wettbewerb. Die Klägerin verkauft diese Waren insbesondere in ihrem Online-Shop sowie auf Amazon an, die Beklagte bot dies ebenfalls insbesondere auf Amazon an. Beworben wurden die Produkte der Beklagten mit dem Tirol-Logo (das Wort „Tirol“ in weißer Schrift auf rotem Hintergrund) aufgrund eines Lizenzvertrags mit einem Unternehmen des Landes Tirol. Die Lizenz lief 2019 aus, jedoch verwendete die Beklagte das Logo auch weiterhin für zahlreiche Produkte sowohl online bei den entsprechenden Produktbildern als auch auf den Verpackungen, die im Handel erhältlich sind.

Die Klägerin beantragte eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Unterlassung, das Tirol-Logo zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwenden, sofern die Beklagten nicht über ein entsprechendes Lizenzrecht verfügen. Die Werbung mit dem Logo sei irreführend, weil die Beklagten ein Güte- und Qualitätszeichen verwendeten, ohne über ein entsprechendes Lizenzrecht zu verfügen und stützten sich auf Verstöße gegen Z 2 des Anhangs sowie §§ 1, 2 und 2a UWG. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil die Klägerin nicht Inhaberin der Marke sei. Eine Irreführung des Endverbrauchers liege nicht vor, zumal die Erstbeklagte ihren Sitz in Tirol und eine starke Verbindung dazu habe und wesentliche Teile ihrer Produkte aus Tirol stammten.

Das Rekursgericht sah in dieser Causa jedoch eine Irreführung und erließ die einstweilige Verfügung. Das Tirol-Logo könne zwar nicht als Güte- bzw Qualitätszeichen im Sinne von UWG Anh Z 2 angesehen werden, allerdings sei eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG zu bejahen. Die Markeninhaberin sei ein Unternehmen des Landes Tirol. Aufgrund der langjährigen Verwendung der Marke sei deren „offizieller“ Charakter für jedermann klar. Beim Verbraucher bestehe daher der unrichtige Eindruck, dass die Beklagte zur Nutzung der Marke berechtigt sei. Im Unterschied zu § 9 UWG und § 1 Abs 1 Z 1 UWG komme bei Verstößen gegen § 2 UWG die Klagslegitimation nicht nur dem unmittelbar verletzten Unternehmer, sondern auch Mitbewerbern zu. Dass die Klägerin nicht Markeninhaberin sei, sei daher nicht entscheidend; sie sei dennoch befugt, deren unbefugte Verwendung im Rahmen des § 2 UWG geltend zu machen. Die Beklagten täuschten Verbraucher über ihre Befugnis zur Verwendung der Marke. Die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen, weil die Beklagten keine Umstände dargetan hätten, die eine Wiederholung ihrer Handlungen als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen ließen.

Der OGH bestätigte diese Entscheidung des Rekursgerichts und führte wie folgt aus: Das Höchstgericht bekräftigte neuerlich seine Rechtsansicht, dass auch Mitbewerber, die nicht über das entsprechende Kennzeichenrecht verfügen, den irreführenden Gebrauch eines Kennzeichens geltend machen können. Das Tirol-Logo wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als „offizielles“ Logo und als besondere staatliche bzw staatsnahe Auszeichnung wahrgenommen. Wenn das Logo auf einem Produkt angebracht ist, werden sie annehmen, der Verwender sei dieser Auszeichnung nach Ansicht des Inhabers würdig. Ob die Voraussetzungen inhaltlich eingehalten werden, ändert nichts daran, dass Verbraucher von staatlichen bzw staatsnahen Stellen verliehenen Auszeichnungen gerade deswegen besondere Sympathie entgegenbringen, weil sie die Wertschätzung des Landes zum Ausdruck bringen (vgl OPMS Om 12/11 [Pkt 4.4]; 4 Ob 29/15s, Blutzuckermessgeräte).

Diese Wertschätzung des Landes wird der Beklagten aber aktuell nicht mehr zuteil. Dass sie ehemals lizenzberechtigt war, ändert daran nichts. Dadurch steigert sich die Irreführungseignung sogar noch insofern, als Verbraucher bei rechtskonformem Verhalten anderer, ehemals ausgezeichneter Unternehmer, zwangsläufig annehmen müssen, die Beklagte sei aktuell noch ein der Auszeichnung würdiges Unternehmen. Dies kann sie ohne Zweifel dazu veranlassen, den Produkten der Beklagten den Vorzug gegenüber Konkurrenzprodukten zu geben und sie somit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Diese Irreführungseignung besteht unabhängig davon, ob die Marke für deren Inhaber marken- oder kennzeichenrechtlichen Schutz genießt. Es mag zutreffend sein, dass die gegenständliche Marke nicht geeignet ist, als Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz bestimmten anderen Unternehmen zu dienen. Dies ist hier aber aufgrund der bescheinigten Irreführung irrelevant. Ein allfälliges Erlöschen des marken- und wettbewerbsrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts hat keinen Einfluss auf die vorliegende Irreführung.

Link zur Entscheidung OGH: 4 Ob 156/21a vom 25.1.2022:
Irreführende Kennzeichenbenützung | OGH | ogh.gv.at

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