5. Ausverkaufsregelungen (§ 33a ff UWG)

Ankündigung eines Orientteppich-Räumungsverkaufes

(OGH 29.6.1993, 4 Ob 54/93, zB ÖBl 1993, 179 – Orientteppich-Räumungsverkauf)

Die Beklagte kündigte als Einzelhändler mit Orientteppichen in einem Flugblatt einen Saison-Räumungsverkauf unter anderem mit dem Hinweis „Räumt total“ an. Dabei wurde von der Beklagten nicht um die Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufs angesucht. Ein Verband des betroffenen Fachhandels sah darin einen Verstoß gegen die Ausverkaufsbestimmungen und brachte eine Unterlassungsklage ein.

Der OGH stellte dazu fest, daß nach § 33a Abs 1 UWG maßgebend ist, ob die Ankündigung eines Ausverkaufs den Eindruck erweckt, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist. beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. Diese Prüfung darf auch dann nicht unterbleiben, wenn die in § 33a Abs 1 Satz UWG genannten Wörter oder Wörter ähnlichen Sinns verwendet werden.

Die besonderen Umstände, die den Gewerbetreibenden zu einem beschleunigten Verkauf nötigen, müssen außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs liegende Ereignisse sein. Dazu zählen etwa die Einstellung des Gewerbebetriebes, die Auflassung einer bestimmten Warengattung, die Übersiedlung des Geschäftes, ein Elementarereignis, eine im Geschäftslokal beabsichtigte Bautätigkeit oder auch nur die Behebung von Platzmangel oder das Abstoßen eines übermäßig großen Warenlagers.

Im vorliegenden Fall enthielt die Ankündigung der Beklagten den deutlichen Hinweis auf einen Verkauf aus Anlaß des Abschlusses einer Verkaufssaison und auf den Zeitraum dieser Veranstaltung von drei Wochen. Mit den Worten „Räumt total“ wurde keinerlei Hinweis auf besondere Umstände, die zum beschleunigten Verkauf nötigten, verbunden. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 33a (Weiter zum Text:)

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