1.1 Kundenfang

Übersendung von Korrekturabzügen als Verstoß gegen § 28a UWG

(OGH 13.3.2002, 4 Ob 1/02d)

Leitsatz:
Werbeaussendungen für Eintragungen in diverse Verzeichnisse sind dann sittenwidrig, wenn die Gefahr von Täuschungen oder Irrtümern besteht, was insbesondere die Bezeichnung als Korrekturabzug betrifft.

Zusammenfassung:
Der Beklagte warb massiv mit Korrekturangeboten bei Unternehmen, mit denen vorher keinerlei Geschäftskontakt bestand. Dabei war auf dieser Aussendung zunächst links oben die Angabe Online-Verlag und darunter Offerte zu lesen. Unter der Anschrift fanden sich dann im Betreff die Ausdrücke Eintragungsantrag und Korrekturabzug. Darunter waren links vier Optionen für Einträge und rechts ein Korrekturfeld schon mit einigen Daten des angesprochenen Empfängers gestaltet. Bei der ersten als Grundeintrag bezeichneten Option war im Gegensatz zu den anderen möglichen Einträgen kein Preis angegeben.

Darüber hinaus fanden sich mehrere Aufforderungen, die Daten im Korrekturfeld zu ergänzen. Schließlich war unten im Kleindruck ausgeführt, dass durch die Unterschrift eine Aufnahme in dieses Firmenverzeichnis, welches im Internet abrufbar ist, zum Preis von jährlich Euro 845,-- erfolgt. Der Schutzverband sah auch aufgrund zahlreicher dokumentierter Beschwerden diese Aussendung als irreführend an und brachte Klage auf Unterlassung ein.

Der OGH führt dazu aus, dass der Beklagte entgegen der Auffassung der Vorinstanzen mit diesem Werbeformular gegen § 28a UWG verstoßen hat, weil er nicht unmissverständlich und grafisch deutlich den Anbotscharakter des Schreibens hervorgehoben hat, sondern vielmehr gerade den vom Gesetz verpönten Ausdruck "Korrekturabzug" (wenn auch in der Wortverbindung "Eintragungsantrag und -") verwendete und überdies die für den sogenannten "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" wesentlichen, über Preis und Vertragsbewirkungen "aufklärenden" Hinweise im Kleindruck gestaltete.

Laut OGH bleiben trotz Verwendung der gut lesbaren und im Druck mehr oder weniger hervorgehobenen Worte "Online-Verlag Offerte" oder "Angebotsnummer" oder "Eintragungsantrag und Korrekturabzug" die wesentlichen Informationen über das Vertragsangebot des Beklagten im Kleingedruckten und an durchaus unüblicher Stelle "verborgen" und müssen eben erst mit besonderer Aufmerksamkeit "entdeckt" werden. Dadurch wird aber die Gefahr von Täuschungen und Irrtümern bei den angesprochenen/angeschriebenen Personen vor allem im Zusammenhang mit dem Umstand, dass in größeren Unternehmen erfahrungsgemäß die Vertragsanbahnung und die Vertragsdurchführung arbeitsteilig von verschiedenen Personen bearbeitet werden, geradezu vervielfacht.

Auch dem Begehren auf Unterlassung des Bestehens und Durchsetzens von Zahlungsanspruchen aufgrund der irrtümlichen Zurücksendung dieses Korrekturabzugsformulars ist stattgegeben worden. Dieser Punkt lässt sich laut OGH allerdings nicht aus § 28a UWG, sondern nur aus der Generalklausel des § 1 UWG ableiten. Indem der Beklagte die "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, handelt er auch im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner im vorliegenden Verfahren festgestellten planmäßigen Vorgangsweise bei der Kundenwerbung sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 28a (Weiter zum Text:)

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