Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
 1.Verbot des Abschlusses von Verträgen nach dem Schneeballsystem und glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren
 § 27(Weiter zum Text:)
 § 28(Weiter zum Text:)
 § 28a(Weiter zum Text:)
 (1)Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch grafisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
 (2)Z 21 des Anhangs bleibt davon unberührt.
 § 29(Weiter zum Text:)
 2.Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren
 3.Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten
 4.Vorschriften über Kennzeichnungen
 4a.Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen
 4b.Verbot von Geoblocking
 5.Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27 bis 33c
 6.Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich
III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

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