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Noch strengere Beurteilung der Erlagscheinwerbung

(OGH 21.10.2003, 4 Ob 173/03z)

Leitsatz:
Der OGH hat festgehalten, dass bei einer Zahlscheinwerbung Unlauterkeit vorliegt, wenn nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf den Charakter als privates Vertragsangebot hingewiesen wird.

Zusammenfassung:
Die Beklagte bewarb österreichweit die Eintragung von Firmendaten in ein "Firmenregister" im Internet, wobei dabei eine Aussendung mit der Überschrift Firmendateneintragung und darunter FirmendateninformationsgmbH verwendet wurde. Dabei war dann die angeschriebene Firma, die wichtigsten Daten der Firmenbucheintragung, der Hinweis "Eintragungsoffert zur Registierung Ihrer Firmendaten",das Datum und eine Eintragungsnummer sowie eine Kostenaufstellung angegeben und auch ein vorgedruckter Zahlschein beigelegt worden.

Der OGH hat in Abänderung der Vorinstanzen der Klage des Schutzverbandes Recht gegeben und ausgesprochen, dass der Beklagten verboten wird, für Einträge in ein "Firmenregister" durch Übersendung von Zahlscheinen, Firmendateneintragungsformularen oder ähnlichem zu werben, ohne umissverständlich und auch grafisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es lediglich um ein bloßes unverbindliches Vertragsangebot für eine Eintragung in einer privaten Veröffentlichung handelt, welche in keinerlei Beziehung zu einer im Zuge der Eintragung im Firmenbuch vorzunehmenden Bekanntmachung steht.

Der OGH führt zunächst aus, dass vom Schutzverband als Kläger bescheinigt worden ist, dass die Beklagte zwar die Eintragung in einer Firmenregister massenhaft bewirbt, das beworbene Register aber bisher nicht ins Netz gestellt hat. Er hält dazu fest, dass es, um derartigen unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit § 28a UWG eines strengen Maßstabs bedarf. Es kann daher die in der Entscheidung 4 Ob 267/02x vertretene Auffassung, ein Werbeschreiben falle schon dann nicht unter § 28a UWG, wenn dem Erklärungsempfänger der private Angebotscharakter eines Schreibens "bei näherer Befassung" bewusst sein müsse, nicht aufrechterhalten werden.

Es handelt vielmehr unlauter, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt. Legt man diesen strengen Maßstab zugrunde, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger Verbraucher das beanstandete Schreiben für eine amtliche Vorschreibung hält.



Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 28a (Weiter zum Text:)

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