2.2 Irreführung über die Ware oder Leistung (Produkt)

Zahlscheinwerbung bei nicht ausreichender klarer Angabe von Offertcharakter unzulässig

(OGH 24.9.2002, 4 Ob 175/02t)

Leitsatz:
Laut OGH ist bei einer Werbung für ein Branchenverzeichnis das nur in einer Wortfolge vorkommende Wort OFFERT bei Anführung einer Kundennummer und angeschlossenem Zahlschein nicht ausreichend.

Zusammenfassung:
Die Beklagte versandte an in Betracht kommende Unternehmer Briefe mit gleich angeschlossenem abreißbaren Zahlschein. Dabei wurde als Überschrift "BRANCHENVERZEICHNIS INTERNET" angeführt. Darunter befand sich die Anschrift des Unternehmers und des Versenders samt der Internet-Adresse "www.webguide.at". In einer weiteren mit Strichen abgetrennten Zeile war die Wortfolge "EINSCHALTOFFERT BRANCHEN-VERZEICHNIS INTERNET" gedruckt. Dann folgt der Text mit der Angabe einer Kundennummer und schließlich gleich der mit einer Perforierung abzutrennende Zahlschein über den Betrag von € 180,--.

Der OGH hat entgegen der Beurteilung beider Vorinstanzen aufgrund des außerordentlichen Revisionsrekurses des klagenden Verlages die Aussendung für unzulässig angesehen. So fehlen nach seiner Auffassung auch im vorliegenden Fall die nach § 28a UWG erforderlichen klarstellenden und Irrtümer ausschließenden Hinweise. Das (für sich allein wohl klarstellende) Wort OFFERT (oder auch Angebot) wird weder als Überschrift dieses Schreibens verwendet, noch im Kontext graphisch deutlich hervorgehoben, vielmehr steht es im oberen Drittel des Schreibens in der in gleicher Blockschrift und Schriftgröße gehaltenen Wortfolge EINSCHALTOFFERT BRANCHENVERZEICHNIS INTERNET.

Die Anführung einer konkreten Kundennummer (KN...) trägt zur Klarstellung des Angebotscharakters ebenso wenig bei, wie der im Kleindruck enthaltene (und damit versteckte) Hinweis "Mit der Bezahlung erfolgt die Annahme des Offerts". Überdies ist in diesem Kleingedruckten noch eine automatische Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei Nichteinhaltung einer dort genannten Kündigungsfrist "enthalten/versteckt". Dazu kommt hier auch noch, dass dem Schreiben ein perforierter und damit abreißbarer und bereits ausgefüllter Zahlschein angeschlossen ist, sodass gerade bei arbeitsteiliger Bearbeitung von Vertragsanbahnungen und Vertragsdurchführungen (Zahlungen), wie dies vor allem in größeren Unternehmen anzutreffen ist, die Gefahr von Irrtümern geradezu vervielfacht wird.

Diese - schon in der Entscheidung 4 Ob 1/02d (siehe im Archiv die Judikaturmeldung vom ) dargelegten Erwägungen führen laut OGH zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung.

Zugehörige Paragraphen des UWG:

§ 28a (Weiter zum Text:)

Zurück zur Liste

Impressum | Suche | Newsletter | © Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (2024)