Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
 1.Verbot des Abschlusses von Verträgen nach dem Schneeballsystem und glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren
 2.Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren
 § 30(Entfällt ab 31.5.2015)
 (1)Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.
 (2)Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.
 3.Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten
 4.Vorschriften über Kennzeichnungen
 4a.Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen
 4b.Verbot von Geoblocking
 5.Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27 bis 33c
 6.Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich
III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

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