Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen
II. ABSCHNITT Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
 1.Verbot des Abschlusses von Verträgen nach dem Schneeballsystem und glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren
 2.Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren
 3.Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten
 4.Vorschriften über Kennzeichnungen
 § 32(Weiter zum Text:)
 (1)Mit Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Waren
1. nur in vorgeschriebenen Mengen, Verpackungen oder unter Einhaltung eines bestimmten Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge,
2. nur unter Ersichtlichmachung
a) des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes des Erzeugers oder Händlers,
b) der Menge (Gewicht, Maß, Zahl),
c) der Beschaffenheit (einschließlich der für die Verwendung wesentlichen Angaben),
d) der für den ordnungsgemäßen Gebrauch und die Pflege wesentlichen Angaben sowie
e) der örtlichen Herkunft
gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen.
 (2)Mit Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Dienstleistungen
1. nur in vorgeschriebenen Mengeneinheiten (insbesondere Leistungs-, Maß- oder Zeiteinheiten),
2. nur unter Ersichtlichmachung
a) des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes desjenigen, der die Dienstleistung anbietet oder erbringt,
b) der Menge (insbesondere Leistung, Maß, Zeit),
c) der Beschaffenheit (einschließlich der für den Empfänger der Dienstleistung wesentlichen Angaben) sowie
d) des Preises
gewerbsmäßig angeboten oder erbracht werden dürfen. Z 2 lit d gilt nicht für Dienstleistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
 (3)(3) Die Verordnungen nach den Abs 1 oder 2 können angeben, wie die Beschaffenheitsmerkmale festzustellen sind; dabei ist auf den jeweiligen Stand der Technik Bedacht zu nehmen. Die Verordnungen können auch bestimmen, wie, wo (bei Waren nach Tunlichkeit auf diesen) und wann die vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzubringen sind, und deren Inhalt sowie die wegen der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen oder besonderer Verhältnisse gestatteten Abweichungen oder Ausnahmen sowie die zur Einhaltung der Verordnung geeigneten Überwachungsmaßregeln festlegen. Je nach Art der Waren oder Dienstleistungen können sich die Verordnungen auf alle oder auch nur auf einzelne Kennzeichnungsmerkmale beziehen. Weiters können Verordnungen nach Abs 1 auf Waren beschränkt werden, die zur Entnahme durch Kunden bestimmt sind. In Vorschriften über Warenkennzeichnung kann auch vorgesehen werden, dass für ihre Einhaltung nur der Hersteller oder Importeur verantwortlich ist.
 (4)In Verordnungen nach Abs 1 können für Waren, deren Gewicht oder Größe sich infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit während des Aufbewahrens in der Regel verringert, die hiefür statthaften Grenzen besonders festgesetzt werden.
 (5)Mit Verordnung können auch bestimmte Bezeichnungen für Waren und Dienstleistungen vorgeschrieben, zugelassen oder verboten werden. Die vorstehenden Absätze gelten, soweit sie anwendbar sind, auch für diese Verordnung.
 (6)Die Abs 1, 3, und 5 sind auf Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe nur insoweit anzuwenden, als durch Verordnung angeordnet werden kann, dass diese Waren nur in vorgeschriebenen Mengeneinheiten oder nur unter Ersichtlichmachung des Preises in Beziehung auf bestimmte Gewichts- oder Mengeneinheiten feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen
 § 33(Weiter zum Text:)
 4a.Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen
 4b.Verbot von Geoblocking
 5.Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27 bis 33c
 6.Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich
III. ABSCHNITT Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Anhang
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

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