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Werbung mit der Fußball-Europameisterschaft 2024

20.03.2024

„Fußball EM 2024 – Wie darf ich werben?“ lautet der Titel eines kürzlich erschienen Beitrags auf der Website der Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern (www.ihk-muenchen.de). Der kompakte Ratgeber ist auch für österreichische Unternehmer interessant, die beabsichtigen, in ihrer Werbung auf dieses Großereignis in irgendeiner Weise Bezug zu nehmen. Dabei ist – zusammengefasst – laut IHK Folgendes zu beachten.

Schutzrechte

Die EM 2024 ist eine Veranstaltung der UEFA (Union of European Football Associations), dem Europäischen Fußball-Dachverband mit Sitz in Nyon in der Schweiz. Die Vermarktung der kommerziellen Rechte, das heißt Medien-, Marketing-, Lizenzierungs- und Ticketing-Rechte, liegen ausschließlich in den Händen der UEFA. Sie ist Inhaberin zahlreicher Schutzrechte, die im Zusammenhang mit der EM verwendet werden, wie zB dem offiziellen Emblem des EURO 2024™ sowie den Wortmarken „UEFA EURO 2024 GERMANY" und "UEFA EURO 2024". Daneben genießen auch der Pokal, das offizielle Maskottchen Albärt™ sowie der offizielle Slogan "United by football. Vereint im Herzen Europas™" kennzeichenrechtlichen Schutz.
Es ist daher ausschließlich den offiziellen UEFA-Partnern, UEFA EM-Sponsoren und regionalen Unterstützern gestattet, mit diesen Begriffen und Symbolen zu werben. Unternehmen, die weder Partner noch Sponsor sind und mit den geschützten Logos und Marken werben wollen, müssen bei der UEFA hierfür eine Lizenz erwerben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Unternehmer wegen „unangemessener wirtschaftlicher Assoziation mit der EM bzw der UEFA“ auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz geklagt wird.

Werbung

Eine Werbung unter Bezugnahme auf die EM (in allen Formen von Print- und digitalen Medien wie etwa gedruckte Publikationen, TV, Web, Mobil-Anwendungen, Apps und Social Media) kann – und sollte grundsätzlich – zulässig sein, wenn die Werbeaussage rein beschreibend ist (Beschreibung der Merkmale und Eigenschaften der beworbenen Waren und Dienstleistungen) und auch nicht in sonstiger Weise eine unlautere Geschäftspraktik darstellt. Insbesondere darf keine unlautere Rufausnutzung oder -beeinträchtigung, keine gezielte Behinderung und Herkunftstäuschung oder sonstige Verwechslungsgefahr bzw Verknüpfung mit der UEFA hervorgerufen werden. Es darf somit nicht zu einer Irreführung über eine Partnerschaft, Sponsoreneigenschaft oder sonstige Verbindung mit der UEFA oder sonstigen Rechteinhabern kommen.

Als Beispiele für zulässige Werbung nennt die IHK:

• „Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 20 Prozent auf alles während der EM“, „Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie 1 Prozent Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“, „Fan-Wurst für 3,50 Euro", "Während der EM gibt es bei dem Kauf von 3 Paar Schuhen eines umsonst“.
• Generelle Werbeaussagen („Fußball in Deutschland“), dekorative Schaufenstergestaltung mit Fahnen, Fußball-Schaufensterpuppen, Bällen, Toren – aber immer OHNE die offiziellen UEFA-Symbole!

Nicht empfohlen wird hingegen:

• Geschützte Markennamen der UEFA als Teil eines Produktnamens zu verwenden, zB „EURO 2024-Fernseher“.
• Verwendung von UEFA-Merchandisingprodukte ‎zur ‎Schaufenstergestaltung
• Einen Hinweis, der den Eindruck erweckt, man sei offizieller Sponsor, Förderer, Unterstützer oder sonstiger Partner der UEFA. Gleiches gilt, wenn der Verbraucher davon ausgehen könnte, es handle sich um offizielle UEFA-Waren bzw spezielle Europameisterschafts-Produkte (Merchandising-Produkte).
• Übernahme des UEFA-Spielplans (urheberrechtlich geschützt!); die Gestaltung eines eigenen Spielplans ist jedoch zulässig.
• Ein Hinweis, wonach die eigenen Produkte mit UEFA-Produkten vergleichbar seien.
• Nachahmungen von Produkten der UEFA und ihrer Sponsoren, Förderer und sonstigen Partner.

Sonstiges:

• Wer selbst ein EM-Logo entwerfen und verwenden will, muss darauf achten, dass es keine gedankliche Verbindung zum offiziellen Emblem oder zur EM 2024 als Veranstaltung der UEFA herstellt.
• Gewinnspiele, bei denen es EM-Eintrittskarten zu gewinnen gibt, dürfen nur von offiziellen Partnern der EM veranstaltet werden. Allgemein gilt: Jede Nutzung der Eintrittskarten für werbliche Zwecke – einschließlich des Verkaufs – ist ohne Lizenz unzulässig.

Quelle: Der gesamte Beitrag ist unter "Fussball EM 2024 – Wie darf ich werben? | IHK München (ihk-muenchen.de)" abrufbar.

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